Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO)
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LSD-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 2c, 5, 7 und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
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LSD-VO
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Früherkennung, der Bekämpfung und Tilgung der Lumpy skin disease (LSD, Dermatitis nodularis) in Österreich sowie der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit, ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993, S. 69, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) Die Anwendung von § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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LSD-VO
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder eine gemäß § 2a TSG bestellte Seuchentierärztin bzw. bestellter Seuchentierarzt;
Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit bildet;
Betrieb: landwirtschaftliche oder andere Haltung, in der dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gehalten werden;
Ausbruch: die nachgewiesene Zirkulation des Capripox-Virus in einem Gebiet oder Betrieb, deren Feststellung sich auf einen Fall von LSD stützt;
Freie Zone mit Impfung: Teil Österreichs außerhalb der infizierten Zone, wo eine Impfung gemäß eines von der Europäischen Kommission genehmigten Programms durchgeführt wird oder innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurde;
Infizierte Zone: Teil Österreichs im Umkreis von mindestens 20 km um den Ausbruchsbetrieb, in dem LSD bestätigt wurde und innerhalb derer Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurden und wo eine Impfung nach Genehmigung des Impfprogramms durch die Europäische Kommission durchgeführt werden kann;
LSD (Lumpy skin disease): eine nicht auf den Menschen übertragbare seuchenhafte Erkrankung bestimmter Arten von Wiederkäuern, verursacht durch Capripox-Virus; die Erkrankung ist charakterisiert durch Fieber, Knoten in der Haut, in den Schleimhäuten und in den inneren Organen, Abmagerung, vergrößerten Lymphknoten, Hautödemen und gelegentlich auch Verenden der betroffenen Tiere;
Krisenplan: Krisenplan zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen in der Republik Österreich einschließlich spezieller Abschnitte zur Bekämpfung der LSD, der auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht ist;
Lumpy skin disease-Virus (LSDV): Erreger der Lumpy skin disease, welcher zum Genus der Capripox-Viren gehört. Als Prototyp-Stamm wird das Neethling-Virus angesehen;
Fall von LSD: liegt vor, wenn bei einem Tier eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
– es weist klinische Symptome auf, die auf Lumpy skin disease schließen lassen;
– es handelt sich um ein Tier, aus dem das LSDV isoliert und als solches im nationalen Referenzlabor identifiziert wurde;
– es handelt sich um ein Tier, das im nationalen Referenzlabor mit positivem serologischem Ergebnis auf Lumpy skin disease untersucht wurde oder bei dem ein(e) für Lumpy skin disease spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.
Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Lumpy skin disease durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen, epidemiologischer oder labordiagnostischer Hinweise, die einen Ausbruch von Lumpy skin disease möglich erscheinen lassen;
Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere folgender empfänglicher Arten:
Bos taurus (Hausrind),
Bos indicus (Zebu),
Bison bison (Bison),
Bubalus bubalis (Wasserbüffel) und
in Gefangenschaft gehaltene Wildwiederkäuer, welche auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen genannt sind, weil sie gemäß neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen an der Übertragung und Ausbreitung der LSD beteiligt sind;
geimpfte Tiere: Tiere, die gemäß der Spezifikation des Herstellers des Impfstoffes geimpft bzw. nachgeimpft wurden, sodass der Impfschutz wirksam gegeben sein müsste;
Nachkommen geimpfter Tiere: Nachkommen von Muttertieren, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft wurden und nicht älter als 4 Monate sind;
VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder im Österreichischen Krisenplan zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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LSD-VO
Abschnitt
Schutzmaßnahmen
Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich(LSD-Monitoring)
§ 3. Zeigt die epidemiologische Entwicklung, dass sich die Krankheit bis auf ca. 100 km der österreichischen Staatsgrenze angenähert hat, und deshalb mit einem Übergreifen der LSD auf österreichisches Staatsgebiet zu rechnen ist, ist zur Früherkennung einer Infektion folgendermaßen vorzugehen:
Festlegung von Risikogebieten sowie Erstellung eines risikobasierten Stichprobenplans durch die AGES.
Anordnung von stichprobenhaften amtlichen Untersuchungen in Risikogebieten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Verpflichtende Eintragung der Ergebnisse der Untersuchungen ins VIS.
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LSD-VO
Maßnahmen bei Seuchenverdacht
§ 4. (1) Nach der Anzeige des Verdachts von Lumpy skin disease gemäß § 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß §§ 20 und 23 TSG und den Vorgaben des Krisenplans zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Maßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:
Die allenfalls erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen sind anzuordnen und die Tierhalter sind über weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu informieren.
Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; stimmen die erhobenen Daten nicht mit denen in der Datenbank hinterlegten Daten überein, so sind sie durch Eintrag in der entsprechenden Datenbank unverzüglich zu ergänzen oder richtigzustellen. Diese Zählung ist durch den Tierhalter/die Tierhalterin laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.
Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010.
Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Krisenplan.
Klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes.
Gegebenenfalls Entnahme von Proben (gemäß Krisenplan) von einer statistisch aussagekräftigen Anzahl von Tieren des Bestandes zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist.
(2) Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Abs. 1 Z 5 und gegebenenfalls Z 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.
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LSD-VO
Maßnahmen bei Seuchenausbruch
§ 5. (1) Nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß § 24 TSG hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die tierschutzgerechte Tötung – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1099/2009 – aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG anzuordnen.
(2) Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind gegebenenfalls in ausreichender Menge Proben für weitere epidemiologische Untersuchungen zu entnehmen.
(3) Insbesondere sind bei einem Seuchenausbruch jedenfalls folgende Maßnahmen gemäß § 24 TSG anzuordnen, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
Das Inverkehrbringen sowie jegliches Verbringen von
Milch und Milcherzeugnissen für den Zweck der Verfütterung an Tiere,
unbehandelten Häuten und Fellen sowie sonstigen unbehandelten tierischen Nebenprodukten;
Sperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
Tierkörpern,
Futtermittel, Einstreu und Gülle sowie vorhandenem Mist und Dung, sofern eine Kontamination mit dem LSDV nicht auszuschließen ist,
Alle Räumlichkeiten, in denen die Tiere aufgestallt waren oder mit denen sie direkten oder indirekten Kontakt hatten, sind unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit der verwendeten Substanzen zu reinigen und zu desinfizieren.
Die allenfalls erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen sind anzuordnen und die Tierhalter sind über weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu informieren.
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LSD-VO
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche
§ 6. (1) Zur Verhinderung der Ausbreitung der LSD in freien Gebieten ist ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Verlautbarung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen für 72 Stunden der gesamte Verkehr mit lebenden Tieren, einschließlich deren Samen, Eizellen und Embryonen im verlautbarten Gebiet verboten (emergency stand still).
(2) Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 werden abweichend von § 24 Abs. 4 TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
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LSD-VO
Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen
§ 7. (1) Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr Beständen kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beschließen, für nicht von Lumpy skin disease betroffene Bestände von § 5 Abs. 1 (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten gemäß § 25 TSG) abzuweichen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des Lumpy skin disease Erregers zwischen den Beständen gemäß Abs. 1 seit mindestens zwei Inkubationszeiträumen (das sind 56 Tage) vor dem Datum an dem die Lumpy skin disease in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:
Größe und Struktur dieser Bestände und die durchgeführten Maßnahmen stellen eine vollkommene Trennung in Bezug auf Unterbringung, Haltung, Personal, Material und Fütterung der Tiere dar, so dass der Seuchenerreger nicht von einem auf einen anderen Bestand übergreifen kann,
im Bestand nach amtlicher Untersuchung keine Hinweise auf Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 angeordnet wurden und
der Tierhalter/die Tierhalterin von der Behörde nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.
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LSD-VO
Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und infizierten Zone
Zonenlegung
§ 8. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von LSD in einem Betrieb hat die Behörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Wege des Landeshauptmannes zu verständigen. Diese bzw. dieser richtet um den Seuchenbetrieb
eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km und
eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Radius von zumindest 10 km sowie
eine infizierte Zone mit einem Radius von zumindest 20 km
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