Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Mongolisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 208/2017 Bulgarien III 208/2017 Dänemark III 208/2017 Deutschland III 208/2017 Estland III 208/2017 EU III 208/2017 Finnland III 208/2017 Frankreich III 208/2017 Griechenland III 208/2017 Irland III 208/2017 Italien III 208/2017 Lettland III 208/2017 Litauen III 208/2017 Luxemburg III 208/2017 Malta III 208/2017 Mongolei III 208/2017 Niederlande III 208/2017 Polen III 208/2017 Portugal III 208/2017 Rumänien III 208/2017 Schweden III 208/2017 Slowakei III 208/2017 Slowenien III 208/2017 Spanien III 208/2017 Tschechische R III 208/2017 Ungarn III 208/2017 Vereinigtes Königreich III 208/2017 Zypern III 208/2017
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikation nach Art. 63 des Rahmenabkommens wurde am 12. Juli 2016 gemäß Art. 64 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 63 Abs. 1 mit 1. November 2017 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
einerseits und
DIE REGIERUNG DER MONGOLEI, nachstehend „Mongolei“ genannt,
andererseits,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen,
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen nach Auffassung der Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,
IN BEKRÄFTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, wie sie unter anderem in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, und des Wunsches der Vertragsparteien nach Stärkung der Wahrung dieser Grundsätze,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, ein verantwortliches staatliches Handeln und die Korruptionsbekämpfung sowie ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf der Grundlage dieser gemeinsamen Werte zu intensivieren,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung in allen seinen Aspekten zu fördern,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Förderung von Frieden und Sicherheit weltweit und für einen effektiven Multilateralismus und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch eine entsprechende Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches nach einer Vertiefung der Zusammenarbeit in politischen und wirtschaftlichen Fragen sowie in den Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit als Grundvoraussetzung für die Förderung einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien Terrorismus als Gefahr für die internationale Sicherheit ansehen und den Wunsch hegen, den Dialog und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen Instrumenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Resolution 1373 (2001) zu verstärken; in der vom Europäischen Rat im Dezember 2003 angenommenen Europäischen Sicherheitsstrategie wird Terrorismus als eine der Hauptbedrohungen für die Sicherheit genannt; in diesem Zusammenhang hat die Europäische Union bedeutende Maßnahmen ergriffen, darunter die Annahme eines Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus im Jahr 2001 und seine Aktualisierung im Jahr 2004 sowie die Abgabe einer wichtigen Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus am 25. März 2004 nach den Anschlägen von Madrid. Darüber hinaus hat die Europäische Union im Dezember 2005 eine Strategie der EU zur Terrorismusbekämpfung verabschiedet,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus, für die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bekräftigen, dass wirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der Schutz der Menschenrechte einander ergänzen und stärken,
BEKRÄFTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung und das effektive Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen und dass der Rat der Europäischen Union am 16. Juni 2003 einen Gemeinsamen Standpunkt zum IStGH angenommen hat, gefolgt von der Verabschiedung eines Aktionsplans am 4. Februar 2004.
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine große Bedrohung der internationalen Sicherheit darstellt, weshalb sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen; Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; der Rat der Europäischen Union verabschiedete am 17. November 2003 eine Politik der EU in Bezug auf die Nichtverbreitungskomponente in den Beziehungen der EU zu Drittländern; darüber hinaus nahm der Europäische Rat am 12. Dezember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen an,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Europäische Rat erklärt hat, dass Frieden, Sicherheit und Entwicklung in wachsendem Maß durch Kleinwaffen und leichte Waffen bedroht werden, und dass er am 13. Januar 2006 eine Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition angenommen hat; in dieser Strategie hob der Europäische Rat das Erfordernis hervor, für ein umfassendes und kohärentes Konzept für die Sicherheits- und die Entwicklungspolitik zu sorgen,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels, der Ernährungssicherung sowie der wirksamen Förderung und Umsetzung der international anerkannten arbeitsrechtlichen und sozialen Normen,
UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung einer Vertiefung der Beziehungen und der Zusammenarbeit in Bereichen wie Rückübernahme, Asyl und Visapolitik und des gemeinsamen Vorgehens bei Migration und Menschenhandel,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Bedeutung des Handels für ihre bilateralen Beziehungen, insbesondere des Handels mit Rohstoffen, und unter Hervorhebung ihres Eintretens für eine Einigung auf spezifische Bestimmungen über Rohstoffe im Unterausschuss für Handel und Investitionen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland der Mongolei notifiziert, dass das Vereinigte Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Mongolei unverzüglich von jeder Änderung ihres Standpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
IN BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für den Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleich-heit, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung sämtlicher Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und der Globalisierung sowie für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für ein hohes Umweltschutzniveau und inklusive soziale Strukturen.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.
(5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze eines verantwortlichen staatlichen Handelns, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz und der Bekämpfung der Korruption.
ARTIKEL 2
Ziele der Zusammenarbeit
Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,
in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen in politischen und wirtschaftlichen Fragen zusammenzuarbeiten,
auf dem Gebiet der Bekämpfung schwerer Verbrechen von internationalem Belang zusammenzuarbeiten,
bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und auf dem Gebiet der Kleinwaffen und leichten Waffen zusammenzuarbeiten,
Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern, in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um die Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen,
im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der Themen Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Migration, Schleusung und Menschenhandel sowie Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus, grenzüberschreitender Kriminalität, Geldwäsche und Drogen, zusammenzuarbeiten,
in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, darunter makroökonomische Politik und Finanzdienstleistungen, Steuern und Zoll einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Informationsgesellschaft, Audiovisuelles und Medien, Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales sowie Statistik,
die Beteiligung beider Vertragsparteien an subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu verstärken,
die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu stärken,
die Verständigung zwischen den Bürgern durch eine Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, Akademiker, Zivilgesellschaft und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern,
die Beseitigung der Armut im Kontext der nachhaltigen Entwicklung und die allmähliche Eingliederung der Mongolei in die Weltwirtschaft zu fördern.
ARTIKEL 3
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen, wie sie beispielsweise in der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt sind, in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element des Abkommens ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie
– Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen,
– ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einzurichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.
ARTIKEL 4
Kleinwaffen und leichte Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
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