Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung – DGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-12-02
Status Aufgehoben · 2018-06-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Abkürzung

DGV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Abkürzung

DGV

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldatinnen und Soldaten als

1.

Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO, M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh sowie

2.

Beamtinnen und Beamte des Dienststandes sowie Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

Abkürzung

DGV

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

1.

die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,

2.

das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und

3.

die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

Abkürzung

DGV

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - - Oberleutnant
- 1 Jahr und sechs Monate - Hauptmann
GL 9 Jahre und sechs Monate - Major
ab FG 1 7 Jahre und sechs Monate -
GL 15 Jahre und sechs Monate - Oberstleutnant
FG 1 bis 3 13 Jahre und sechs Monate -
ab FG 4 11 Jahre und sechs Monate -
GL 23 Jahre und sechs Monate - Oberst
FG 1 19 Jahre und sechs Monate -
FG 2 und 3 17 Jahre und sechs Monate -
ab FG 4 15 Jahre und sechs Monate -
- - Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Brigadier
FG 6 - Abs. 4 Z 2
FG 7 bis 9 - Abs. 4 Z 1
FG 6 - Abs. 6 Z 2 Generalmajor
FG 7 bis 9 - Abs. 6 Z 1
FG 8 und 9 - Abs. 7 Generalleutnant
- - Abs. 8 General

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist zu führen

1.

in den Funktionsgruppen 7 bis 9, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens einem Jahr geführt wurde,

2.

in der Funktionsgruppe 6, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, und

3.

in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 3 sind

1.

die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, einschließlich der Abteilungen der Direktion für Rüstung und Beschaffung, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,

2.

die Militärkommandantinnen oder Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,

3.

die Brigadekommandantinnen oder Brigadekommandanten, einschließlich der Kommandantin oder des Kommandanten

a)

des Kommandos Schnelle Einsätze,

b)

des Kommandos Gebirgskampf,

c)

des Kommandos Luftraumüberwachung und

d)

des Kommandos Luftunterstützung,

4.

die Kommandantin oder der Kommandant

a)

der Heeresunteroffiziersakademie,

b)

der Heerestruppenschule,

c)

der Heereslogistikschule und

d)

der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

5.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,

6.

die Leiterin oder der Leiter

a)

des Materialstabes Luft und

b)

des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,

7.

die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,

8.

die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters des Abwehramtes,

9.

die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten

a)

des Kommandos Luftstreitkräfte,

b)

des Kommandos Logistik und

c)

des Kommando Führungsunterstützung Cyber Defence,

sofern nicht jeweils Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,

10.

die Chefin oder der Chef des Stabes

a)

im Kommando Luftstreitkräfte,

b)

im Kommando Logistik und

c)

im Kommando Führungsunterstützung Cyber Defence

und

11.

die Leiterinnen oder die Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1), 4 (G 4), 5 (G 5) und 7 (G 7) im Kommando Landstreitkräfte.

(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde

1.

in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und

2.

in der Funktionsgruppe 6 durch die Chefin oder den Chef des Stabes im Kommando Landstreitkräfte.

(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist zu führen in den Funktionsgruppen 8 und 9, sofern der Dienstgrad Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(8) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch die Chefin oder den Chef des Generalstabes zu führen, sofern der Dienstgrad Generalleutnant seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Abkürzung

DGV

Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

§ 4. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - Leutnant
3 Jahre und sechs Monate Oberleutnant
GL 9 Jahre und sechs Monate Hauptmann
ab FG 1 7 Jahre und sechs Monate
FG 1 17 Jahre und sechs Monate Major
FG 2 15 Jahre und sechs Monate
ab FG 3 13 Jahre und sechs Monate
FG 2 und 3 23 Jahre und sechs Monate Oberstleutnant
FG 4 und 5 21 Jahre und sechs Monate
ab FG 6 19 Jahre und sechs Monate
FG 5 27 Jahre und sechs Monate Oberst
FG 6 und 7 25 Jahre und sechs Monate
ab FG 8 23 Jahre und sechs Monate

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.

(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.

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Verwendungsgruppe M ZO 3

§ 5. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - Leutnant
- 6 Jahre und sechs Monate Oberleutnant
GL 12 Jahre und sechs Monate Hauptmann
ab FG 1 10 Jahre und sechs Monate
FG 1 20 Jahre und sechs Monate Major
FG 2 18 Jahre und sechs Monate
ab FG 3 16 Jahre und sechs Monate

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Abkürzung

DGV

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

§ 6. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - Wachtmeister
- 9 Jahre Oberwachtmeister
- Abs. 3
GL 13 Jahre Stabswachtmeister
ab FG 1 -
GL 21 Jahre Abs. 4 Z 1 Oberstabswachtmeister
FG 1 17 Jahre
FG 2 15 Jahre
ab FG 3 13 Jahre
GL 29 Jahre Abs. 4 Z 2 Offiziersstellvertreter
FG 1 25 Jahre
FG 2 21 Jahre
FG 3 und 4 19 Jahre
ab FG 5 17 Jahre
FG 2 31 Jahre Vizeleutnant
FG 2 27 Jahre Abs. 5 Z 2
FG 2 25 Jahre Abs. 5 Z 1
FG 3 und 4 25 Jahre
ab FG 5 23 Jahre

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.

(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen

1.

der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und

2.

der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.

(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen

1.

durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und

2.

in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.

(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.

Abkürzung

DGV

Verwendungsgruppe M ZCh

§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist Dienstgrad
Ernennung in M ZCh Gefreiter
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 Korporal
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 Zugsführer

(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch

1.

die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder

2.

eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.

(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch

1.

die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder

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