Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 60 Abs. 23 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird verordnet:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen weist die Aufgaben der Erteilung einer Konzession nach § 14 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 1 GSpG dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu. Die Bestimmungen der § 14 und § 21 GSpG gelten sinngemäß für das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel soweit sie Konzessionserteilungen betreffen.
§ 2. Erteilte Konzessionen nach § 1 dieser Verordnung gelten als vom Bundesminister für Finanzen konzessioniert.
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