Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2018 (Ergänzungszulagenverordnung 2018 – ErgZV 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ErgZV 2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 367/2018).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird verordnet:

Abkürzung

ErgZV 2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 367/2018).

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2018

1.

für Beamtinnen und Beamte 909,42 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 454,10 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 140,32 €;

2.

für den überlebenden Ehegatten 909,42 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 140,32 €;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 334,49 € und nach diesem Zeitpunkt 594,40 €;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 502,24 € und nach diesem Zeitpunkt 909,42 €;

5.

für einen früheren Ehegatten 909,42 €.

Abkürzung

ErgZV 2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 367/2018).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

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