Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-02-06
Letzte Aktualisierung 2024-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

(3) Ist im Einzelfall die Einhaltung der gemäß Abs. 2 zu gebenden Verhaltensregeln nicht zu erwarten, und ist somit eine Gefährdung der Tierhalterin/des Tierhalters oder sonstiger Personen nicht auszuschließen, dürfen dem Tier keine radioaktiven Stoffe verabreicht oder implantiert werden.

Abkürzung

MedStrSchV

Sonstige Anwendung ionisierender Strahlung

§ 42. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, die dem Schutz von Personal und sonstigen Personen dienen, sind entsprechend auch für den Bereich der Veterinärmedizin anzuwenden. Für die veterinärmedizinische Röntgendiagnostik sind dies insbesondere § 13 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 27 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 29 und 30.

(2) Keine Anwendung im Bereich der Veterinärmedizin finden insbesondere die §§ 3 bis 5 sowie die §§ 17 bis 23.

(3) Die Durchlassstrahlung von Röntgenstrahlern für die Veterinärmedizin darf die für Röntgenstrahler für die Humanmedizin zulässigen Werte nicht überschreiten.

Abkürzung

MedStrSchV

17.

Abschnitt

Vorschreibung besonderer Maßnahmen, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Vorschreibung besonderer Maßnahmen

§ 43. (1) Ist es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich, kann die zuständige Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern dies aus Gründen der Optimierung zweckmäßig ist.

Abkürzung

MedStrSchV

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von radiologischen Geräten und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 3 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosiswerte einzuhalten.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bewilligungsverfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.

Abkürzung

MedStrSchV

17.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von radiologischen Geräten und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 3 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosiswerte einzuhalten.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bewilligungsverfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.

Abkürzung

MedStrSchV

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 45. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Februar 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Medizinische Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2010, außer Kraft.

Abkürzung

MedStrSchV

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 45. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Februar 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Medizinische Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2010, außer Kraft.

(3) Die §§ 2 Z 6, 27 und 28, 9 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 10 samt Überschrift, die §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 4, die §§ 36 Abs. 3, 39 Abs. 1, 2, 4 Z 1 und Abs. 5, die Überschrift zum 17. Abschnitt, der Entfall des § 43 samt Überschrift, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.

Abkürzung

MedStrSchV

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 45. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Februar 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Medizinische Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2010, außer Kraft.

(3) Die §§ 2 Z 6, 27 und 28, 9 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 10 samt Überschrift, die §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 4, die §§ 36 Abs. 3, 39 Abs. 1, 2, 4 Z 1 und Abs. 5, die Überschrift zum 17. Abschnitt, der Entfall des § 43 samt Überschrift, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.

(4) § 31 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

MedStrSchV

Anlage 1

Diagnostische Referenzwerte

Diagnostische Referenzwerte sind keine Grenzwerte für die Patientendosis und gelten nicht für einzelne individuelle Untersuchungen.

Diagnostische Referenzwerte für Röntgenuntersuchungen und interventionelle Eingriffe

Diagnostische Referenzwerte für Röntgenuntersuchungen und interventionsradiologische Eingriffe sind obere Dosiswerte, die im Mittel nicht beständig überschritten werden dürfen.

Zur Kontrolle der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte sind – ausgenommen Mammografie – die Mittelwerte der Dosis von mindestens zehn nicht selektierten Personen heranzuziehen.

Bei Erwachsenen kann die Auswahl auf Personen mit einer Masse von etwa 50 bis 90 kg eingeschränkt werden. Bei Kindern können auch Dosiswerte von Kindern herangezogen werden, deren Alter nicht einem der in den Tabellen 7 bis 9 angeführten Alter entspricht. Diese Werte sind dann jeweils zur Kontrolle der Einhaltung des für das nächsthöhere Alter festgelegten diagnostischen Referenzwertes heranzuziehen.

Bei selten durchgeführten Untersuchungen oder Eingriffen ist zur Kontrolle der Einhaltung auch eine geringere Personenanzahl ausreichend, wobei bei Erwachsenen Personen mit einer Masse von etwa 75 kg auszuwählen sind. Bei Kindern ist in solchen Fällen anstatt des Alters die Masse als Zuordnungskriterium heranzuziehen. Dabei ist bei Kindern mit Massen, die zwischen den durchschnittlichen Massen für bestimmte Alter gemäß Tabelle 10 liegen, als diagnostischer Referenzwert jener für das nächsthöhere Alter heranzuziehen.

Für die Mammografie hat die Kontrolle der Einhaltung unter Verwendung eines Schwächungskörpers (45 mm oder 50 mm PMMA) mit den routinemäßigen Aufnahmeparametern für eine auf 53 mm bzw. 60 mm komprimierte Brust zu erfolgen.

Die Dosiswerte sind entweder direkt bei den Untersuchungen oder Eingriffen beziehungsweise Expositionen des Schwächungskörpers zu messen oder anhand von Gerätedaten und den jeweils verwendeten Expositionsparametern zu berechnen. In der Mammografie sind der Ermittlung der mittleren Parenchymdosis aus der gemessenen beziehungsweise berechneten Eingangsdosis die in Tabelle 6 angeführten Prozentsätze zugrunde zu legen. Werden in Tabelle 6 nicht angeführte Anoden-Filter-Kombinationen verwendet, sind die entsprechenden Prozentsätze zu ermitteln und zur Berechnung der mittleren Parenchymdosis zu verwenden.

Für Röntgenaufnahmen ist die Kontrolle der Einhaltung für eine der beiden in den Tabellen 1 und 7 angeführten Dosisgrößen ausreichend.

Die Kontrollen der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte sind für alle verwendeten Röntgeneinrichtungen durchzuführen.

Tabelle 1: Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen bei Erwachsenen

Aufnahme Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²] Eingangsdosis [mGy]
Abdomen/Nieren nativ ap/pa 210 3,90
Becken ap 210 2,90
LWS ap 200 7,40
LWS lat 320 9,60
Schädel ap/pa 60 1,80
Schädel lat 50 1,10
Thorax pa 15 0,11
Thorax lat 50 0,45

Tabelle 2: Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungsuntersuchungen bei Erwachsenen

Untersuchung Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²]
Kolon Doppelkontrast/Irrigoskopie 2500
Kolon Monokontrast 2000
Videoschluckakt 940

Tabelle 3: Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen bei Erwachsenen

CT-Untersuchung Dosis-Längen-Produkt [mGy·cm]
Hirnschädel (pro Scanserie) 1100
NNH (Sinusitis) 90
Thorax (Entzündung, Raumforderung, Pulmonalembolie; eine Kontrastmittelserie) 400
Abdomen (Raumforderung Leber/Niere; pro Scanserie) 400
Becken (pro Scanserie) 500
Abdomen und Becken (Staging/Metastasen, akutes Abdomen; pro Scanserie) 650
Thorax, Abdomen und Becken (Staging/Metastasen; pro Scanserie) 800

Tabelle 4: Diagnostische Referenzwerte für angiografische Untersuchungen und interventionsradiologische Eingriffe bei Erwachsenen

Angiografie / interventionsradiologischer Eingriff Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²]
Mechanische Thrombektomie nach Schlaganfall 19000
Diagnostische Koronarangiografie 4500
Perkutane koronare Intervention 13000
Perkutane transluminale Angioplastie/Stent iliacal 10000
ERCP und Intervention (Stent/Stein) 2200
Ureterorenoskopie mit Steinentfernung 900
Monosegmentale lumbale Spondylodese (PLIF/TLIF) 2600
Osteosynthetische Versorgung der pertrochantären Femurfraktur 1000

Tabelle 5: Diagnostische Referenzwerte für die Mammografie

45 mm PMMA – Mittlere Parenchymdosis [mGy] 50 mm PMMA – Mittlere Parenchymdosis [mGy]
Mammografie 2,5 3,0

Tabelle 6: Mittlere Parenchymdosis für 45 mm und 50 mm PMMA als Prozentsatz der Eingangsdosis für verschiedene Anoden-Filter-Kombinationen und Röntgenröhrenspannungen

Anode Filter Röntgenröhrenspannung [kV] 45 mm PMMA 50 mm PMMA
Mo Mo – 30 µm 25 18 % 17 %
28 20 % 18 %
31 21 % 19 %
Mo Rh – 25 µm 25 22 % 20 %
28 23 % 21 %
31 24 % 22 %
34 26 % 24 %
37 27 % 25 %
Rh Rh – 25 µm 25 22 % 20 %
28 25 % 23 %
31 27 % 25 %
W Rh – 50 µm 25 29 % 27 %
28 30 % 28 %
31 31 % 29 %
34 33 % 30 %
W Al – 450 µm 25 18 % 17 %
28 21 % 19 %
31 24 % 22 %
34 27 % 24 %
37 29 % 26 %

Tabelle 7: Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen bei Kindern

Aufnahme Alter [Monate] Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²] Eingangsdosis [mGy]
Abdomen ap 0 6 0,20
12 9 0,30
60 20 0,40
120 50 0,75
180 70 1,00
Schädel ap/pa 0 15 0,35
12 25 0,60
60 35 0,75
120 45 0,90
180 50 1,00
Schädel lat 0 10 0,30
12 20 0,40
60 25 0,50
120 30 0,55
180 35 0,60
Thorax pa 0 1,7 0,05
12 2,3 0,06
60 2,6 0,07
120 3,7 0,09
180 7,3 0,11

Tabelle 8: Diagnostische Referenzwerte für die Miktions-Cysto-Urografie (MCU) bei Kindern

Alter [Monate] Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²]
0 50
12 70
60 120
120 200

Tabelle 9: Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen bei Kindern

CT-Untersuchung Alter [Monate] Dosis-Längen-Produkt [mGy·cm]
Schädel 0 300
12 400
60 600
120 750
180 900
Thorax 0 80
12 100
60 150
120 180
180 200

Tabelle 10: Mittlere Masse von Kindern für verschiedene Alter

Alter [Monate] Masse [kg]
0 3,5
12 10
60 20
120 36
180 58

Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen

Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen sind als an erwachsene Personen mit Standardmaßen zu verabreichende Aktivitäten festgelegt. Die für pädiatrische Untersuchungen zu verabreichenden Aktivitäten sind nach dem unten angeführten Dosierungsschema zu ermitteln.

Tabelle 11: Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen bei Erwachsenen

Organ / Verfahren Radiopharmakon Aktivität [MBq]
Schilddrüse Tc-99m-PertechnetatI-123-NatriumiodidI-131-Natriumiodid 11020370*)
Skelett Tc-99m-DPD, -MDP, -HDP 740
Nieren Tc-99m-MAG3, -DMSATc-99m-DTPA 110185
HerzRNV Tl-201-ChloridTc-99m-Isonitrile (Zweitagesprotokoll)Tc-99m-Isonitrile (Eintagesprotokoll)Tc-99m-Erythrozyten 1107401200740
Lunge Tc-99m-MAA, -HAS 150
Gehirn Tc-99m-HMPAOTc-99m-DTPA, -PertechnetatI-123-Benzamid, --CIT 740740185
Entzündungen,Tumordiagnostik Tc-99m-HIG, -MAK, -GranulozytenTc-99m-NanokollTc-99m-IsonitrileGa-67-Citrat 740500740185
Nebennieren I-123-MIBGI-131-Norcholesterol 20040
Nebenschilddrüse Tc-99m-Isonitrile 740
Speicheldrüsen Tc-99m-Pertechnetat 110
Lymphabfluss Tc-99m-Nanokoll 2 x 60
Leber Tc-99m-markierte Tracer (IDA, ...) 200
Magen Tc-99m markierter Brei 110
Blutung, Blutpool Tc-99m-markierte Erythrozyten 740
Rezeptoren In-111-Octreotide 200
PET F-18-FDG 400

*) Für Patientinnen/Patienten mit Thyrogen-Stimulation; für andere Patientinnen/Patienten sind niedrigere Aktivitäten ausreichend

Dosierungsschema für pädiatrische Untersuchungen

Grundsätzlich ergibt sich die für eine pädiatrische Untersuchung zu verabreichende Aktivität als Produkt einer Grundaktivität und eines Multiplikators.

Für die Ermittlung sind der dem Gewicht des Kindes und der Klasse des verwendeten Radiopharmakons entsprechende Multiplikator der Tabelle 12, die Klasse und die Grundaktivität für das verwendete Radiopharmakon sowie die betreffende Untersuchung der Tabelle 13 zu entnehmen.

Ist die so ermittelte Aktivität geringer als die in Tabelle 13 angeführte Mindestaktivität, dann ist diese Mindestaktivität zu verabreichen. Liegt die ermittelte Aktivität über dem für die betreffende Untersuchung in Tabelle 11 festgelegten Referenzwert für Erwachsene, dann ist die Erwachsenen-Aktivität zu verabreichen.

Tabelle 12: Multiplikatoren für die Grundaktivität

Gewicht[kg] KlasseA KlasseB KlasseC Gewicht[kg] KlasseA KlasseB KlasseC
3 1 1 1 32 3,77 7,29 14,00
4 1,12 1,14 1,33 34 3,88 7,72 15,00
6 1,47 1,71 2,00 36 4,00 8,00 16,00
8 1,71 2,14 3,00 38 4,18 8,43 17,00
10 1,94 2,71 3,67 40 4,29 8,86 18,00
12 2,18 3,14 4,67 42 4,41 9,14 19,00
14 2,35 3,57 5,67 44 4,53 9,57 20,00
16 2,53 4,00 6,33 46 4,65 10,00 21,00
18 2,71 4,43 7,33 48 4,77 10,29 22,00
20 2,88 4,86 8,33 50 4,88 10,71 23,00
22 3,06 5,29 9,33 52 - 54 5,00 11,29 24,67
24 3,18 5,71 10,00 56 - 58 5,24 12,00 26,67
26 3,35 6,14 11,00 60 - 62 5,47 12,71 28,67
28 3,47 6,43 12,00 64 - 66 5,65 13,43 31,00
30 3,65 6,86 13,00 68 5,77 14,00 32,33

Tabelle 13: Grund- und Mindestaktivität sowie Klassenzuteilung für verschiedene Radiopharmaka und Untersuchungen

Radiopharmakon Klasse Grundaktivität MBq Mindestaktivität [MBq]
I-123 (Schilddrüse) C 0,6 3
I-123 Amphetamin (Gehirn) B 13,0 18
I-123 HIPPURAN (Pathologische Nierenfunktion) B 5,3 10
I-123 HIPPURAN (Normale Nierenfunktion) A 12,8 10
I-123 mIBG B 28,0 37
I-131 mIBG B 5,6 35
F-18 FDG (2D) B 25,9 26
F-18 FDG (3D), für Kinder empfohlen B 14,0 14
F-18 Natriumfluorid B 10,5 14
Ga-67 Citrat B 5,6 10
Ga-68-markierte Peptide B 12,8 14
Tc-99m ALBUMIN (Herz) B 56,0 80
Tc-99m COLLOID (gastritischer Reflux) B 2,8 10
Tc-99m COLLOID (Leber/Milz) B 5,6 15
Tc-99m COLLOID (Knochenmark) B 21,0 20
Tc-99m DMSA B 6,8 18,5
Tc-99m DTPA (Pathologische Nierenfunktion) B 14,0 20
Tc-99m DTPA (Normale Nierenfunktion) A 34,0 20
Tc-99m ECD B 51,8 100
Tc-99m HMPAO (Gehirn) B 51,8 100
Tc-99m HMPAO (WBC) B 35,0 40
Tc-99m IDA (Galle) B 10,5 20
Tc-99m MAA oder Mikrosphären B 5,6 10
Tc-99m MAG3 A 11,9 15
Tc-99m MDP B 35,0 40
Tc-99m Pertechnetat (Miktionszystografie) B 1,4 20
Tc-99m Pertechnetat(Meckel-Divertikel, ektope Magenschleimhaut) B 10,5 20
Tc-99m Pertechnetat (Myocard First Pass) B 35,0 80
Tc-99m Pertechnetat (Schilddrüse) B 5,6 10
Tc-99m RBC (Blut-Pool) B 56,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin(Tumordiagnostik) B 63,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin(Herzscan in Ruhe – Zweitageprotokoll Minimum) B 42,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin(Herzscan in Ruhe – Zweitageprotokoll Maximum) B 63,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin(Herzscan unter Belastung – Zweitageprotokoll Minimum) B 42,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin(Herzscan unter Belastung – Zweitageprotokoll Maximum) B 63,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin(Herzscan in Ruhe – Eintagesprotokoll) B 28,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin(Herzscan unter Belastung – Eintagesprotokoll) B 84,0 80
Tc-99m Milz (denaturierte RBC) B 2,8 20
Tc-99m TECHNEGAS (Lungenventilation) B 49,0 100

Abkürzung

MedStrSchV

Anlage 1

Diagnostische Referenzwerte

Diagnostische Referenzwerte sind keine Grenzwerte für die Patientendosis und gelten nicht für einzelne individuelle Untersuchungen.

Diagnostische Referenzwerte für Röntgenuntersuchungen und interventionelle Eingriffe

Diagnostische Referenzwerte für Röntgenuntersuchungen und interventionsradiologische Eingriffe sind obere Dosiswerte, die im Mittel nicht beständig überschritten werden dürfen.

Zur Kontrolle der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte sind – ausgenommen Mammografie – die Mittelwerte der Dosis von mindestens zehn nicht selektierten Personen heranzuziehen.

Bei Erwachsenen kann die Auswahl auf Personen mit einer Masse von etwa 50 bis 90 kg eingeschränkt werden. Bei Kindern können auch Dosiswerte von Kindern herangezogen werden, deren Alter nicht einem der in den Tabellen 7 bis 9 angeführten Alter entspricht. Diese Werte sind dann jeweils zur Kontrolle der Einhaltung des für das nächsthöhere Alter festgelegten diagnostischen Referenzwertes heranzuziehen. Bei selten durchgeführten Untersuchungen oder Eingriffen ist zur Kontrolle der Einhaltung auch eine geringere Personenanzahl ausreichend, wobei bei Erwachsenen Personen mit einer Masse von etwa 75 kg auszuwählen sind. Bei Kindern ist in solchen Fällen anstatt des Alters die Masse als Zuordnungskriterium heranzuziehen. Dabei ist bei Kindern mit Massen, die zwischen den durchschnittlichen Massen für bestimmte Alter gemäß Tabelle 10 liegen, als diagnostischer Referenzwert jener für das nächsthöhere Alter heranzuziehen.

Für die Mammografie hat die Kontrolle der Einhaltung unter Verwendung eines Schwächungskörpers (45 mm oder 50 mm PMMA) mit den routinemäßigen Aufnahmeparametern für eine auf 53 mm bzw. 60 mm komprimierte Brust zu erfolgen.

Die Dosiswerte sind entweder direkt bei den Untersuchungen oder Eingriffen beziehungsweise Expositionen des Schwächungskörpers zu messen oder anhand von Gerätedaten und den jeweils verwendeten Expositionsparametern zu berechnen. In der Mammografie sind der Ermittlung der mittleren Parenchymdosis aus der gemessenen beziehungsweise berechneten Eingangsdosis die in Tabelle 6 angeführten Prozentsätze zugrunde zu legen. Werden in Tabelle 6 nicht angeführte Anoden-Filter-Kombinationen verwendet, sind die entsprechenden Prozentsätze zu ermitteln und zur Berechnung der mittleren Parenchymdosis zu verwenden.

Für Röntgenaufnahmen ist die Kontrolle der Einhaltung für eine der beiden in den Tabellen 1 und 7 angeführten Dosisgrößen ausreichend.

Die Kontrollen der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte sind für alle verwendeten Röntgeneinrichtungen durchzuführen.

Tabelle 1: Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen bei Erwachsenen

Aufnahme Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²] Eingangsdosis [mGy]
Abdomen/Nieren nativ ap/pa 210 3,90
Becken ap 210 2,90
LWS ap 200 7,40
LWS lat 320 9,60
Schädel ap/pa 60 1,80
Schädel lat 50 1,10
Thorax pa 15 0,11
Thorax lat 50 0,45

Tabelle 2: Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungsuntersuchungen bei Erwachsenen

Untersuchung Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²]
Kolon Doppelkontrast/Irrigoskopie 2500
Kolon Monokontrast 2000
Videoschluckakt 940

Tabelle 3: Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen bei Erwachsenen

CT-Untersuchung Dosis-Längen-Produkt [mGy·cm]
Hirnschädel (Blutung, Ischämie, Tumor; pro Scanserie) 930
NNH (Sinusitis) 90
Thorax (Entzündung, Raumforderung, Pulmonalembolie; eine Kontrastmittelserie) 350
Kalzium-Scoring 100
Koronarangiografie prospektiv exkl. Kalzium-Scoring 540
Abdomen mit Becken (Staging/Metastasen, akutes Abdomen; pro Scanserie) 580
Abdomen (Raumforderungen in Leber/Niere/Pankreas; pro Scanserie) 400
Retroperitoneum mit Becken (Urolithiasis) 280
Thorax, Abdomen mit Becken (Staging/Metastasen; eine durchgängige Scanserie) 800

Tabelle 4: Diagnostische Referenzwerte für angiografische Untersuchungen und interventionsradiologische Eingriffe bei Erwachsenen

Angiografie / interventionsradiologischer Eingriff Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²]
Mechanische Thrombektomie nach Schlaganfall 19000
Diagnostische Koronarangiografie 4500
Perkutane koronare Intervention 13000
Perkutane transluminale Angioplastie/Stent iliacal 10000
ERCP und Intervention (Stent/Stein) 2200
Ureterorenoskopie mit Steinentfernung 900
Monosegmentale lumbale Spondylodese (PLIF/TLIF) 2600
Osteosynthetische Versorgung der pertrochantären Femurfraktur 1000

Tabelle 5: Diagnostische Referenzwerte für die Mammografie

45 mm PMMA – Mittlere Parenchymdosis [mGy] 50 mm PMMA – Mittlere Parenchymdosis [mGy]
Mammografie 2,5 3,0

Tabelle 6: Mittlere Parenchymdosis für 45 mm und 50 mm PMMA als Prozentsatz der Eingangsdosis für verschiedene Anoden-Filter-Kombinationen und Röntgenröhrenspannungen

Anode Filter Röntgenröhrenspannung [kV] 45 mm PMMA 50 mm PMMA
Mo Mo – 30 µm 25 18 % 17 %
28 20 % 18 %
31 21 % 19 %
Mo Rh – 25 µm 25 22 % 20 %
28 23 % 21 %
31 24 % 22 %
34 26 % 24 %
37 27 % 25 %
Rh Rh – 25 µm 25 22 % 20 %
28 25 % 23 %
31 27 % 25 %
W Rh – 50 µm 25 29 % 27 %
28 30 % 28 %
31 31 % 29 %
34 33 % 30 %
W Al – 450 µm 25 18 % 17 %
28 21 % 19 %
31 24 % 22 %
34 27 % 24 %
37 29 % 26 %

Tabelle 7: Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen bei Kindern

Aufnahme Alter [Monate] Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²] Eingangsdosis [mGy]
Abdomen ap 0 6 0,20
12 9 0,30
60 20 0,40
120 50 0,75
180 70 1,00
Schädel ap/pa 0 15 0,35
12 25 0,60
60 35 0,75
120 45 0,90
180 50 1,00
Schädel lat 0 10 0,30
12 20 0,40
60 25 0,50
120 30 0,55
180 35 0,60
Thorax pa 0 1,7 0,05
12 2,3 0,06
60 2,6 0,07
120 3,7 0,09
180 7,3 0,11

Tabelle 8: Diagnostische Referenzwerte für die Miktions-Cysto-Urografie (MCU) bei Kindern

Alter [Monate] Dosis-Flächen-Produkt [cGy·cm² bzw. µGy·m²]
0 50
12 70
60 120
120 200

Tabelle 9: Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen bei Kindern

CT-Untersuchung Alter [Monate] Dosis-Längen-Produkt [mGy·cm]
Schädel 0 300
12 400
60 600
120 750
180 900
Thorax 0 80
12 100
60 150
120 180
180 200

Tabelle 10: Mittlere Masse von Kindern für verschiedene Alter

Alter [Monate] Masse [kg]
0 3,5
12 10
60 20
120 36
180 58

Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen

Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen sind als an erwachsene Personen mit Standardmaßen zu verabreichende Aktivitäten festgelegt. Die für pädiatrische Untersuchungen zu verabreichenden Aktivitäten sind nach dem unten angeführten Dosierungsschema zu ermitteln.

Tabelle 11: Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen bei Erwachsenen (Planare Aufnahmen und SPECT)

Körperregion/Indikation Radiopharmakon Aktivität [MBq]
Hirn I-123-Ioflupan 185
Speicheldrüsen Tc-99m-Pertechnetat 110
Schilddrüse Tc-99m-Pertechnetat 75
Schilddrüse Ganzkörper I-131-Natriumiodid 1851)
Nebenschilddrüse Tc-99m-Isonitrile 460
Herz Perfusion Tc-99m-Isonitrile (Eintageprotokoll) total: 1100
Herz Perfusion/Vitalität Tl-201-Chlorid 100
Lunge Perfusion Tc-99m Makroaggregate 1302)
Nieren Tc-99m-MAG3/EC, -DMSA 110
Nebennieren I-123-MIBG 200
Blutungsquelle Tc-99m-Pertechnetat, -Erythrozyten 740
Skelett Tc-99m-Bisphosphonate 650

1) 370 MBq bei Patientinnen/Patienten mit Thyrogen-Stimulation

2) bei vorangegangener Inhalation

Tabelle 11a: Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen bei Erwachsenen (PET)

Körperregion/Indikation Radiopharmakon Aktivität [MBq]
Hirn F-18-FDG F-18-Tyrosin 180 250
Herz F-18-FDG 300
Tumor F-18-FDG F-18-Cholin Ga-68 Somatostatinrezeptorantagonist Ga-68-PSMA 280 250 150 150

Dosierungsschema für pädiatrische Untersuchungen

Grundsätzlich ergibt sich die für eine pädiatrische Untersuchung zu verabreichende Aktivität als Produkt einer Grundaktivität und eines Multiplikators.

Für die Ermittlung sind der dem Gewicht des Kindes und der Klasse des verwendeten Radiopharmakons entsprechende Multiplikator der Tabelle 12, die Klasse und die Grundaktivität für das verwendete Radiopharmakon sowie die betreffende Untersuchung der Tabelle 13 zu entnehmen.

Ist die so ermittelte Aktivität geringer als die in Tabelle 13 angeführte Mindestaktivität, dann ist diese Mindestaktivität zu verabreichen. Liegt die ermittelte Aktivität über dem für die betreffende Untersuchung in Tabelle 11 festgelegten Referenzwert für Erwachsene, dann ist die Erwachsenen-Aktivität zu verabreichen.

Tabelle 12: Multiplikatoren für die Grundaktivität

Gewicht [kg] Klasse A Klasse B Klasse C Gewicht [kg] Klasse A Klasse B Klasse C
3 1 1 1 32 3,77 7,29 14,00
4 1,12 1,14 1,33 34 3,88 7,72 15,00
6 1,47 1,71 2,00 36 4,00 8,00 16,00
8 1,71 2,14 3,00 38 4,18 8,43 17,00
10 1,94 2,71 3,67 40 4,29 8,86 18,00
12 2,18 3,14 4,67 42 4,41 9,14 19,00
14 2,35 3,57 5,67 44 4,53 9,57 20,00
16 2,53 4,00 6,33 46 4,65 10,00 21,00
18 2,71 4,43 7,33 48 4,77 10,29 22,00
20 2,88 4,86 8,33 50 4,88 10,71 23,00
22 3,06 5,29 9,33 52 – 54 5,00 11,29 24,67
24 3,18 5,71 10,00 56 – 58 5,24 12,00 26,67
26 3,35 6,14 11,00 60 – 62 5,47 12,71 28,67
28 3,47 6,43 12,00 64 – 66 5,65 13,43 31,00
30 3,65 6,86 13,00 68 5,77 14,00 32,33

Tabelle 13: Grund- und Mindestaktivität sowie Klassenzuteilung für verschiedene Radiopharmaka und Untersuchungen

Radiopharmakon Klasse Grundaktivität [MBq] (nur für Berechnungszwecke) Mindestaktivität [MBq]
I-123 (Schilddrüse) C 0,6 3
I-123 Amphetamin (Gehirn) B 13,0 18
I-123 HIPPURAN (Pathologische Nierenfunktion) B 5,3 10
I-123 HIPPURAN (Normale Nierenfunktion) A 12,8 10
I-123 mIBG B 28,0 37
I-131 mIBG B 5,6 35
F-18 FDG (2D) B 25,9 26
F-18 FDG (3D), für Kinder empfohlen B 14,0 14
F-18 Natriumfluorid B 10,5 14
Ga-67 Citrat B 5,6 10
Ga-68-markierte Peptide B 12,8 14
Tc-99m ALBUMIN (Herz) B 56,0 80
Tc-99m COLLOID (gastritischer Reflux) B 2,8 10
Tc-99m COLLOID (Leber/Milz) B 5,6 15
Tc-99m COLLOID (Knochenmark) B 21,0 20
Tc-99m DMSA B 6,8 18,5
Tc-99m DTPA (Pathologische Nierenfunktion) B 14,0 20
Tc-99m DTPA (Normale Nierenfunktion) A 34,0 20
Tc-99m ECD B 51,8 100
Tc-99m HMPAO (Gehirn) B 51,8 100
Tc-99m HMPAO (WBC) B 35,0 40
Tc-99m IDA (Galle) B 10,5 20
Tc-99m MAA oder Mikrosphären B 5,6 10
Tc-99m MAG3 A 11,9 15
Tc-99m MDP B 35,0 40
Tc-99m Pertechnetat (Miktionszystografie) B 1,4 20
Tc-99m Pertechnetat (Meckel-Divertikel, ektope Magenschleimhaut) B 10,5 20
Tc-99m Pertechnetat (Myocard First Pass) B 35,0 80
Tc-99m Pertechnetat (Schilddrüse) B 5,6 10
Tc-99m RBC (Blut-Pool) B 56,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin (Tumordiagnostik) B 63,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin (Herzscan in Ruhe – Zweitageprotokoll Minimum) B 42,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin (Herzscan in Ruhe – Zweitageprotokoll Maximum) B 63,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin (Herzscan unter Belastung – Zweitageprotokoll Minimum) B 42,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin (Herzscan unter Belastung – Zweitageprotokoll Maximum) B 63,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin (Herzscan in Ruhe – Eintagesprotokoll) B 28,0 80
Tc-99m SestaMIBI/Tetrofosmin (Herzscan unter Belastung – Eintagesprotokoll) B 84,0 80
Tc-99m Milz (denaturierte RBC) B 2,8 20
Tc-99m TECHNEGAS (Lungenventilation) B 49,0 100

Abkürzung

MedStrSchV

Anlage 2

Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden

– Strahlenbiologie und Strahlenrisiko

– Rechtliche Grundlagen

– Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung

– Klinische Kontrollen

– Röntgeneinrichtungen

– Bildqualität

– Dosisgrößen

– Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3, 4, 5 oder 6.

2.

Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

– Grundlagen von radiografischen Bildgebungssystemen

– Optimierung von Bildqualität und Dosis

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen

– Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

3.

Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

– Grundlagen von Durchleuchtungssystemen

– Strahlengeometrie

– Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungen

– Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

4.

Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen

– Grundlagen von Durchleuchtungssystemen

– Strahlengeometrie

– Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für interventionelle Eingriffe

– Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene interventionelle Eingriffe

– Grenzwerte für die Haut- und Augenlinsendosis sowie Messung dieser Dosen

– Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und komplexen spezifischen Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

5.

Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

– Grundlagen von CT-Geräten

– CT-Dosisbegriffe

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen

– Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene CT-Untersuchungen und CT-Interventionen

– Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

– Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal sowie die Bildqualität

6.

Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

– Grundlagen von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen

– Optimierung von Bildqualität und Dosis

– Qualitätssicherung

– Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

Abkürzung

MedStrSchV

Anlage 2

Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden

– Strahlenbiologie und Strahlenrisiko

– Rechtliche Grundlagen

– Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung

– Klinische Kontrollen

– Röntgeneinrichtungen

– Bildqualität

– Dosisgrößen

– Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3, 4, 5 oder 6.

2.

Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

– Grundlagen von radiografischen Bildgebungssystemen

– Optimierung von Bildqualität und Dosis

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen

– Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

3.

Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

– Grundlagen von Durchleuchtungssystemen

– Strahlengeometrie

– Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungen

– Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

4.

Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen

– Grundlagen von Durchleuchtungssystemen

– Strahlengeometrie

– Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für interventionelle Eingriffe

– Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene interventionelle Eingriffe

– Grenzwerte für die Haut- und Augenlinsendosis sowie Messung dieser Dosen

– Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und komplexen spezifischen Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

5.

Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

– Grundlagen von CT-Geräten

– CT-Dosisbegriffe

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen

– Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene CT-Untersuchungen und CT-Interventionen

– Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

– Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal sowie die Bildqualität

6.

Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

– Grundlagen von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen

– Optimierung von Bildqualität und Dosis

– Qualitätssicherung

– Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

7.

Ausbildung für die Nuklearmedizin in der Dauer von mindestens acht Stunden

– Offene radioaktive Stoffe

– Strahlenbiologie und Strahlenrisiko

– Rechtliche Grundlagen

– Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung

– Klinische Kontrollen

– Grundlagen der Nuklearmedizin-Geräte

– Bildqualität

– Dosisgrößen

– Qualitätssicherung

– Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen

– Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

– Nachweis einer Kontamination, Dekontaminierung

8.

Ausbildung für die Strahlentherapie in der Dauer von mindestens acht Stunden

– Strahlenbiologie und Strahlenrisiko

– Rechtliche Grundlagen

– Klinische Kontrollen

– Umschlossene radioaktive Quellen für Therapie

– Grundlagen der Strahlentherapie-Geräte

– Dosisgrößen

– Qualitätssicherung

– Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

Abkürzung

MedStrSchV

Anlage 3

Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird

Ort Höchstzulässige Ortsdosis
Orte, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können 20 µSv pro Woche 1, 2
Orte, an denen sich nicht strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Arbeit und durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber kontrollierbar aufhalten können 20 µSv pro Woche 2
Orte, an denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung dauernd oder durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können 20 µSv pro Woche

1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips Ausnahmen davon zulassen.

2) Bei Mehrschichtbetrieb sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig, sofern die Arbeitskräfte sich im Jahresmittel jeweils nur während einer Schicht am betreffenden Ort aufhalten.

Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.

Abkürzung

MedStrSchV

Anlage 3

Meldepflichtige Ereignisse gemäß § 16 Abs. 4

Folgende Ereignisse unterliegen jedenfalls der Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 4:

– jede Personen- oder Körperteilverwechslung, sofern durch die Verwechslung eine zusätzliche effektive Dosis von mehr als 20 Millisievert verursacht wurde

– jede Wiederholung einer Untersuchung, sofern sie nicht medizinisch begründet war und die dadurch verursachte effektive Dosis mehr als 20 Millisievert betragen hat

– jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die betreffende Untersuchung oder Behandlung nicht zu erwarten war

– jede nicht ärztlich verordnete Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als zehn Prozent von der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mehr als vier Gray beträgt

– jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als zehn Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen

– jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist

– jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung mit klinisch signifikanten Auswirkungen

– jede durch die Verabreichung radioaktiver Stoffe zu diagnostischen Zwecken verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer OrganÄquivalentdosis um mehr als 100 Millisievert

– jede Abweichung der zu therapeutischen Zwecken verabreichten Gesamtaktivität von der vorgesehenen Aktivität um mehr als 15 Prozent

– jede Verabreichung eines nicht für die betreffende Person vorgesehenen Radiopharmakons

– jede Kontamination einer Patientin/eines Patienten, einer Betreuungs- oder Begleitperson oder einer Probandin/eines Probanden durch einen radioaktiven Stoff sowie jede sonstige unfallbedingte medizinische Exposition solcher Personen, sofern dadurch eine effektive Dosis von mehr als 20 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 100 Millisievert verursacht wurde

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