Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2018 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2018)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
§ 1. Für das Jahr 2018 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:
Schwarzdecker/innen
Fräser/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Dreher/innen
Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Landmaschinenbauer/innen
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
Dachdecker/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Bautischler/innen
Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
Sonstige Schlosser/innen
Betonbauer/innen
Zimmerer/innen
Sonstige Spengler/innen
Platten-, Fliesenleger/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2017 begonnen haben.
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2018 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
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