Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2018 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

§ 1. Für das Jahr 2018 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:

1.

Schwarzdecker/innen

2.

Fräser/innen

3.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

5.

Dreher/innen

6.

Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

7.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

8.

Landmaschinenbauer/innen

9.

Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

10.

Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

11.

Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

12.

Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung

13.

Dachdecker/innen

14.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet

15.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

16.

Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau

17.

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

18.

Bautischler/innen

19.

Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik

20.

Sonstige Schlosser/innen

21.

Betonbauer/innen

22.

Zimmerer/innen

23.

Sonstige Spengler/innen

24.

Platten-, Fliesenleger/innen

25.

Kraftfahrzeugmechaniker/innen

26.

Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

27.

Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2017 begonnen haben.

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2018 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

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