Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der in Bezug auf bestimmte Warenderivate Positionslimits gesetzt und Positionsmeldepflichten ausgesetzt werden (Warenderivateverordnung – WDV)
Abkürzung
WDV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 und des § 20 Abs. 6 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird verordnet:
Abkürzung
WDV
Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden für börsengehandelte Warenzertifikate abhängig vom Emissionsvolumen sowohl Positionslimits gesetzt als auch die Positionsmeldepflichten ausgesetzt.
(2) Börsengehandelte Warenzertifikate im Sinne dieser Verordnung sind verbriefte Inhaberschuldverschreibungen, die an einem inländischen Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden und bei denen der Rückzahlungsbetrag von der Wertentwicklung einer Ware gemäß Art. 2 Nr. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, oder derjenigen eines Warenkorbs abhängig ist.
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Positionslimits
§ 2. Für börsengehandelte Warenzertifikate, deren Emissionsvolumen 10 Millionen Stück nicht überschreitet, wird ein Positionslimit in Höhe von 2,5 Millionen Stück festgesetzt.
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WDV
Aussetzung von Positionsmeldepflichten
§ 3. Für börsengehandelte Warenzertifikate, deren Emissionsvolumen 2,5 Millionen Stück nicht überschreitet, werden
die Pflichten von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben,
zur wöchentlichen Berichterstattung über aggregierte Positionen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sowie
zur täglichen Übermittlung vollständig aufgeschlüsselter Positionen gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 und
die Pflicht von Wertpapierfirmen zur täglichen Übermittlung vollständig aufgeschlüsselter Positionen gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 BörseG 2018
ausgesetzt.
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Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
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