Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-01-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TransV 2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 122 Abs. 10 Z 1 und 5, des § 125 Abs. 5 Z 3, des § 134 Abs. 5 und des § 136 Z 2 bis 6 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird verordnet:

Abkürzung

TransV 2018

1.

Abschnitt

Inhalte von Zwischenberichten

Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses

§ 1. (1) Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.

(2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:

1.

Eine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;

2.

eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem 29. März 2009 vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.

(3) Der Anhang muss Folgendes enthalten:

1.

Ausreichende Informationen, um die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten;

2.

ausreichende Informationen und Erläuterungen zum angemessenen Verständnis aller wesentlichen Änderungen der Beträge und der Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.

Abkürzung

TransV 2018

2.

Abschnitt

Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen

Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus

§ 2. Die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus gemäß § 130 Abs. 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.

Abkürzung

TransV 2018

Market Maker

§ 3. (1) Der Market Maker gemäß § 52 BörseG 2018, der die Ausnahme in § 130 Abs. 3 BörseG 2018 in Anspruch nehmen möchte, hat der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu melden, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt. Stellt der Market Maker seine Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(2) Für den Fall, dass der Market Maker die Ausnahme gemäß § 130 Abs. 3 BörseG 2018 in Anspruch nehmen möchte und er von der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage ist, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er von der FMA verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke der Identifizierung zu führen.

(3) Der Market Maker hat für den Fall, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse oder zwischen dem Market Maker und dem Emittenten fordern, der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten die Vereinbarung auf Anfrage zu übermitteln.

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TransV 2018

Kalender der Handelstage

§ 4. Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 und des § 135 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 sowie dieser Verordnung gilt der Kalender der Handelstage der Wiener Börse AG.

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TransV 2018

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 BörseG 2018 gilt für die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte unter Beachtung der Fälle des § 133 BörseG 2018 erreicht, übersteigt oder unterschreitet, Folgendes: Sie ist als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär oder jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in § 133 BörseG 2018 Bezug genommen wird, oder für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder unterschreitet. In den in § 133 Z 1 und 7 BörseG 2018 genannten Fällen ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen; Abs. 3 ist anwendbar.

(2) In den in § 133 Z 6 BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann. Weiters kann die Mitteilung in den in § 133 Z 6 BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

(3) Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, kann die Mitteilung mittels einer einzigen gemeinsamen Mitteilung erfolgen. Allerdings kann die Erstattung einer einzigen gemeinsamen Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.

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TransV 2018

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 BörseG 2018 gilt für die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte unter Beachtung der Fälle des § 133 BörseG 2018 erreicht, übersteigt oder unterschreitet, Folgendes: Sie ist als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär oder jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in § 133 BörseG 2018 Bezug genommen wird, oder für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder unterschreitet. In dem in § 133 Z 1 BörseG 2018 genannten Fall ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen; Abs. 3 ist anwendbar.

(2) In den in § 133 Z 6 BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann. Weiters kann die Mitteilung in den in § 133 Z 6 BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

(3) Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, kann die Mitteilung mittels einer einzigen gemeinsamen Mitteilung erfolgen. Allerdings kann die Erstattung einer einzigen gemeinsamen Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.

Abkürzung

TransV 2018

Meldeformular

§ 6. Für eine Mitteilung an die FMA gemäß den §§ 130 bis 133 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BörseG 2018 ist die Web-Applikation auf der Internetseite der FMA zu verwenden, welche das Formular in der Anlage elektronisch unterstützt wiedergibt. Für die Mitteilung an den Emittenten und das Börseunternehmen gemäß den §§ 130 bis 133 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BörseG 2018 ist das von der im ersten Satz genannten Web-Applikation automatisch generierte Formular zu verwenden, welches das Formular in der Anlage mit den entsprechend befüllten Daten der jeweiligen Meldung elektronisch unterstützt wiedergibt.

Abkürzung

TransV 2018

Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte

§ 7. Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in § 133 BörseG 2018 genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat.

Abkürzung

TransV 2018

Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

§ 8. (1) Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen gemäß § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Die Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma darf nicht in Form der Erteilung direkter oder indirekter Anweisungen oder auf eine andere Art und Weise auf die Ausübung der Stimmrechte einwirken, die von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma gehalten werden; und

2.

diese Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein.

(2) Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:

1.

Eine Liste der Namen dieser Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, in der die sie überwachenden zuständigen Behörden genannt werden, ohne dass eine Bezugnahme auf die jeweiligen Emittenten erfolgt; und

2.

eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden solchen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt. Die Muttergesellschaft hat die in Z 1 genannte Liste kontinuierlich zu aktualisieren.

(3) Beabsichtigt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf derivative Instrumente gemäß § 131 BörseG 2018 Gebrauch zu machen, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten nur die in Abs. 2 Z 1 genannte Liste mit.

(4) Ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass

1.

die Organisationsstrukturen des Mutterunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma dergestalt sind, dass die Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausgeübt werden;

2.

die Personen, die darüber entscheiden, wie die Stimmrechte auszuüben sind, unabhängig agieren;

3.

für den Fall, dass das Mutterunternehmen Kunde seiner Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma ist oder an den von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerten beteiligt ist, ein klares schriftliches Mandat für eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma besteht.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 ist unter

1.

„direkter Anweisung“ jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in bestimmten Fällen auszuüben sind;

2.

„indirekter Anweisung“ jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.

Abkürzung

TransV 2018

Derivative Instrumente

§ 9. (1) Die gemäß § 131 BörseG 2018 vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten:

1.

Die resultierende Situation in Bezug auf die Stimmrechte;

2.

falls anwendbar, die Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels derer die Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden;

3.

das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;

4.

falls anwendbar bei Instrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder werden können;

5.

Fälligkeitstermin oder Verfalltermin des Instruments;

6.

Angaben zur Person des Inhabers;

7.

Name des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien.

(2) Die Mitteilungsfrist beträgt zwei Handelstage.

(3) Die Mitteilung hat an den Emittenten der zugrunde liegenden Aktie sowie an die FMA und das Börseunternehmen zu ergehen. Die vorstehende Verpflichtung gilt nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Bezieht sich ein Finanzinstrument auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.

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TransV 2018

3.

Abschnitt

Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten

§ 10. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

1.

Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Emittenten, zusammen mit einer Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen er ausgesetzt ist, sodass diese Übersicht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten gibt, die dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit Rechnung trägt;

2.

eine Angabe aller wichtigen Ereignisse, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;

3.

Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten.

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TransV 2018

Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte

§ 11. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 125 Abs. 4 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

1.

Eine Darstellung des Berichtszeitraums;

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