Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde zu den von zu überprüfenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bereitzustellenden Informationen zur Beurteilung des Antrages auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers (APAB-Dreiervorschlagsverordnung – APAB-DVV)
Abkürzung
APAB-DVV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 29 Abs. 5 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Abkürzung
APAB-DVV
§ 1. (1) Der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) sind von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zur Prüfung des Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG (Dreiervorschlag) für jeden der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer folgende Informationen zu übermitteln:
Informationen gemäß § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 der APAB-Angebotsinformationsverordnung, BGBl. II Nr. 396/2017, in der jeweils geltenden Fassung,
Name und Anschrift des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie Namen der qualifizierten Assistenten,
die jeweiligen Stundensätze und die veranschlagten Stunden für den Qualitätssicherungsprüfer und die qualifizierten Assistenten,
Honorar für die Qualitätssicherungsprüfung,
Regelungen zu allfälligen Werkverträgen und
das Angebot des vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfers.
(2) Der Antrag auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers ist unter ausschließlicher Verwendung des von der APAB auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln.
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APAB-DVV
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Verordnung gilt für nach dem Inkrafttreten neu eingebrachte Anträge auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers.
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APAB-DVV
Anlage
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
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