Verordnung der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-12-22
Status Aufgehoben · 2021-01-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 89 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017 iVm § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 3 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Entrichtung des Clearingentgelts

§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;

2.

„entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe.

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Entgelt

§ 3. Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0473 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0616 pro MWh.

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Befreiungen

§ 4. Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2018, 06:00 Uhr.

(2) Die Verordnung der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2016), BGBl. II Nr. 433/2015, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Übergangsbestimmungen

§ 7. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Verordnung der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2016), BGBl. II Nr. 433/2015, herangezogen.

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