Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien (Netzbenutzerkategorien-Verordnung – NB-V)
Abkürzung
NB-V
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Abkürzung
NB-V
Netzbenutzerkategorien für Einspeiser
§ 1. Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind:
Wasserkraftwerke:
Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
Wärmekraftwerke:
mit KWK, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010,
ohne KWK,
darüber hinaus sind jeweils rohstoffabhängige Ökoanlagen zu unterscheiden;
Photovoltaik-Anlagen;
Windkraftwerke;
geothermische Anlagen.
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NB-V
Netzbenutzerkategorien für Entnehmer
§ 2. Netzbenutzerkategorien für Entnehmer sind:
Haushalte,
Nicht-Haushalte.
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NB-V
Netzbenutzerkategorien zum Zwecke der getrennten Bilanzierung
§ 3. Zum Zwecke der Übernahme und Auswertung gem. § 23 Abs. 4a ElWOG 2010 hat der Netzbetreiber dem Bilanzgruppenkoordinator die Summe der Netzbenutzerkategorien für Einspeiser und die Summe der Netzbenutzerkategorien für Entnehmer je Bilanzgruppe zu melden.
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NB-V
Zeitrahmen
§ 4. Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages einer Netzbenutzerkategorie gem. §§ 1 oder 2 zuzuordnen.
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NB-V
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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