Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien (Netzbenutzerkategorien-Verordnung – NB-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-12-22
Status Aufgehoben · 2025-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NB-V

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Abkürzung

NB-V

Netzbenutzerkategorien für Einspeiser

§ 1. Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind:

1.

Wasserkraftwerke:

a)

Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,

b)

Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;

2.

Wärmekraftwerke:

a)

mit KWK, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010,

b)

ohne KWK,

darüber hinaus sind jeweils rohstoffabhängige Ökoanlagen zu unterscheiden;

3.

Photovoltaik-Anlagen;

4.

Windkraftwerke;

5.

geothermische Anlagen.

Abkürzung

NB-V

Netzbenutzerkategorien für Entnehmer

§ 2. Netzbenutzerkategorien für Entnehmer sind:

1.

Haushalte,

2.

Nicht-Haushalte.

Abkürzung

NB-V

Netzbenutzerkategorien zum Zwecke der getrennten Bilanzierung

§ 3. Zum Zwecke der Übernahme und Auswertung gem. § 23 Abs. 4a ElWOG 2010 hat der Netzbetreiber dem Bilanzgruppenkoordinator die Summe der Netzbenutzerkategorien für Einspeiser und die Summe der Netzbenutzerkategorien für Entnehmer je Bilanzgruppe zu melden.

Abkürzung

NB-V

Zeitrahmen

§ 4. Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages einer Netzbenutzerkategorie gem. §§ 1 oder 2 zuzuordnen.

Abkürzung

NB-V

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.