Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft*1) und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien*2), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien*2), dem Königreich Norwegen, Rumänien*2), Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum*3)
Sprachen
Albanisch, Bosnisch, Bulgarisch, Dänisch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Mazedonisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Albanien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Belgien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Bosnien-Herzegowina III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Bulgarien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Dänemark III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Deutschland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Estland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) EU III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Finnland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Frankreich III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Griechenland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Irland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Island III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Italien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Kosovo III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Kroatien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Lettland III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Litauen III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Luxemburg III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Malta III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Niederlande III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Nordmazedonien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Norwegen III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Polen III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Portugal III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Rumänien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Schweden III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Serbien-Montenegro III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Slowakei III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Slowenien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Spanien III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Tschechische R III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Ungarn III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) Vereinigtes Königreich III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB) *Zypern III 237/2017 idF III 41/2019 (VFB)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen und Korrigendum wird genehmigt.
Die albanische, bosnische, bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, mazedonische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, serbische, spanische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
*1) Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Übereinkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.
*2) Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens.
*3) Für die Kundmachung wird der deutschsprachige Vertragstext in seiner durch das Korrigendum berichtigten Fassung herangezogen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zu dem am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommen wurde am 29. August 2006 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Übereinkommen gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 285 vom 16.10.2006 S. 3, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
im Folgenden „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ oder „die Europäische Gemeinschaft“ genannt, sowie
DIE REPUBLIK ALBANIEN,
BOSNIEN UND HERZEGOWINA,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
RUMÄNIEN
SERBIEN UND MONTENEGRO,
und
DIE ÜBERGANGSVERWALTUNG DER VEREINTEN NATIONEN IN KOSOVO,
sämtliche im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt –
IN ANBETRACHT der engen Verflechtungen in der internationalen Zivilluftfahrt und von dem Wunsche geleitet, einen gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum auf der Grundlage eines gegenseitigen Marktzugangs zu den Luftverkehrsmärkten der Vertragsparteien und auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und Beachtung derselben Regeln – auch in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Harmonisierung der Sozialvorschriften und Umweltschutz – zu schaffen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum auf einer multilateralen Grundlage innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gelten müssen und es daher notwendig ist, besondere Regeln in dieser Hinsicht festzulegen,
IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass diesen Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum – unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Regeln – die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, zugrunde gelegt werden sollten,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, die Vorteile des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums einschließlich des Marktzugangs zu nutzen, sofern sie die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum uneingeschränkt einhalten,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Einhaltung der Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum, einschließlich des umfassenden Marktzugangs nicht in einem Zug, sondern nur schrittweise erreicht werden kann, wobei der Übergang durch besondere befristete Regelungen erleichtert werden muss,
UNTER HINWEIS darauf, dass die Regeln für den Marktzugang von Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich etwaiger erforderlicher Übergangsregelungen Begrenzungen bezüglich der Flugfrequenzen, der Kapazität, der Strecken und des Flugzeugtyps oder ähnliche Begrenzungen im Rahmen zweiseitiger Luftverkehrsabkommen oder zweiseitiger Vereinbarungen ausschließen sollten und dass Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet werden sollten, als Voraussetzung für den Marktzugang kommerzielle Vereinbarungen zu schließen oder ähnliche Absprachen zu treffen,
UNTER HINWEIS darauf, dass die Luftfahrtunternehmen in Bezug auf den Zugang zu Luftverkehrsinfrastrukturen gleich behandelt werden sollten, insbesondere in Fällen, in denen diese Infrastrukturen begrenzt sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in den Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und bestimmten anderen Vertragsparteien grundsätzlich festgelegt ist, dass die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt werden sollten, um eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien dieser Abkommen zu gewährleisten, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jeder assoziierten Partei daran gelegen ist, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit denen der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen der Rechtsetzung innerhalb der Gemeinschaft,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der technischen Unterstützung in dieser Hinsicht zukommt,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Norwegen und Island andererseits weiterhin das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich sein muss,
IN DEM WUNSCH, spätere Erweiterungen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums zu ermöglichen,
UNTER HINWEIS auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Parteien im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, die die zweiseitigen Luftverkehrsabkommen zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den assoziierten Parteien mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Einklang bringen werden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 1
Ziel dieses Übereinkommens ist die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Grundlagen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind der freie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und gemeinsame Regeln, auch in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Sozialvorschriften und Umweltschutz. Zu diesem Zweck werden in diesem Übereinkommen die Regeln festgelegt, die zwischen den Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen gelten. Diese Regeln schließen die Bestimmungen ein, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder damit zusammenhängende, in Anhang I aufgeführte Angelegenheiten betreffen.
Dieses Übereinkommen umfasst Artikel, in denen allgemein festgelegt ist, wie der gemeinsame europäische Luftverkehrsraum funktioniert (im Folgenden als „Hauptübereinkommen“ bezeichnet), Anhänge, wobei Anhang I die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthält, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommens gelten, sowie Protokolle, von denen mindestens eines für jede assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregelungen festlegt.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
„Übereinkommen“ das Hauptübereinkommen, seine Anhänge, die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sowie seine Protokolle;
„assoziierte Partei“ die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro oder jeden anderen Staat oder jede andere Einheit, der oder die diesem Übereinkommen gemäß Artikel 32 beigetreten ist;
„weitere assoziierte Partei“ oder „UNMIK“ die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999;
„Vertragspartei“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und aus den jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergeben;
„Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ eine assoziierte Partei, Norwegen oder Island;
„EG-Vertrag“ den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
„EWR-Abkommen“ das am 2. Mai 1992 unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und seine Protokolle und Anhänge, dem die Europäische Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsparteien angehören;
„Assoziierungsabkommen“ jedes Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten Partei andererseits;
„Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine Betriebsgenehmigung gemäß diesem Übereinkommen entsprechend den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte verfügt;
„zuständige Zivilluftfahrtbehörde“ eine staatliche Stelle oder Einrichtung, die rechtliche Befugnisse zur Bewertung der Konformität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen oder Genehmigungen sowie zur Zertifizierung und Kontrolle ihrer Nutzung oder ihres Verkaufs im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausübt und Zwangsmaßnahmen ergreifen kann, um sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet vermarktete Erzeugnisse oder Dienstleistungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen;
„ICAO-Abkommen“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und dessen Änderungen und Anhänge;
„SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums, die eine koordinierte und synchronisierte Erforschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen vorsieht;
„ATM-Generalplan“ (Air Traffic Management Master Plan) den Ausgangspunkt des SESAR,
„EG–Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.
Die Ausdrücke „Staat“, „innerstaatlich“, „national“, „Staatsangehörige“ oder „Hoheitsgebiet“ werden ungeachtet des völkerrechtlichen Status einer jeden Vertragspartei verwendet.
ARTIKEL 3
Die anwendbaren Bestimmungen der nach Anhang II angepassten Rechtsakte, auf die in Anhang I oder in Entscheidungen des Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird oder die dort aufgeführt sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung oder werden wie folgt in ihre innerstaatliche Rechtsordnung übernommen:
Ein Rechtsakt, der einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entspricht, ist als solcher zu einem Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien zu machen.
Ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft entspricht, lässt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und Methode der Umsetzung.
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.
ARTIKEL 5
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens unberührt.
NICHTDISKRIMINIERUNG
ARTIKEL 6
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
NIEDERLASSUNGSRECHT
ARTIKEL 7
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.