Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Abkürzung

Uni-ImmoV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 118b Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

Uni-ImmoV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, und deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 überschreitet.

(2) Immobilienprojekte, deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nicht überschreitet, sind zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Unbeschadet davon können Projekte von im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität geringer wirtschaftlicher Bedeutung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität pauschal vereinbart werden. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.

(3) Immobilienprojekte und andere Investitionen gemäß § 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Abkürzung

Uni-ImmoV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält.

(2) Immobilienprojekte sind zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Unbeschadet davon können Projekte von im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität geringer wirtschaftlicher Bedeutung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität pauschal vereinbart werden. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.

(3) Immobilienprojekte und andere Investitionen gemäß § 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

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Uni-ImmoV

Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte

§ 2. Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.

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Uni-ImmoV

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Immobilienprojekte sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, die von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden. Immobilienprojekte sind als Einheit zu betrachten. Sie umfassen die entsprechenden Investitionskosten einschließlich Erstausstattung bzw. Neueinrichtung und sonstigen Einmalkosten sowie sämtliche laufende Kosten. Eine Aufteilung in verschiedene Projektabschnitte, um die Betragsgrenze gemäß Z 2 nicht zu überschreiten, ist unzulässig. Die Universitäten haben ihre mittelfristig geplanten Immobilienprojekte der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekanntzugeben.

2.

In sinngemäßer Anwendung der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015, wird für Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) festgelegt. Die Betragsgrenze für laufende Mietkosten beträgt 600 000 Euro pro Jahr (Mietzahlungen netto, exkl. aller laufenden (Betriebs-)Kosten und Steuern).

Fallen bei einem Immobilienprojekt sowohl Einmalkosten als auch laufende Mietkosten an, so ist jeweils das Verhältnis zwischen anfallenden Kosten und der jeweiligen Betragsgrenze zu ermitteln und in Prozenten auszudrücken. Liegt die Summe dieser beiden so ermittelten Prozentsätze über 100 vH, so ist die Betragsgrenze überschritten.

3.

Der gesamtösterreichische Bauleitplan ist ein Planungsinstrument der Bundesministerin oder des Bundesministers und verzeichnet jedenfalls die zur Realisierung vorgesehenen Immobilienprojekte. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich in geeigneter Form einen Bericht über die Planung und Realisierung der in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufgenommenen Immobilienprojekte vorzulegen (Baulagebericht).

4.

Die regionalen Bauleitpläne stellen den gemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten dar und umfassen alle Immobilienprojekte, die gemäß Abs. 2 Z 1 finanziert werden sollen, in einer Prioritätenreihung. Die Universitäten werden folgenden Planungsregionen zugeordnet:

a)

SÜD: Universität Graz, Medizinische Universität Graz, Technische Universität Graz, Montanuniversität Leoben, Universität Klagenfurt, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

b)

OST: Universität Wien, Medizinische Universität Wien, Technische Universität Wien, Universität für Bodenkultur Wien, Veterinärmedizinische Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien, Universität für angewandte Kunst Wien, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Akademie der bildenden Künste Wien;

c)

WEST: Universität Innsbruck, Medizinische Universität Innsbruck, Universität Salzburg, Universität Linz, Universität Mozarteum Salzburg, Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz.

Die Erstellung der regionalen Bauleitpläne erfolgt im Rahmen von gemeinsamen Verhandlungen der in der Planungsregion zusammengefassten Universitäten („Bauleitplanrunden“). Den Bauleitplanrunden ist eine oder ein vom Bundesministerium nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter beizuziehen. Jede Bauleitplanrunde kann eine Geschäftsordnung erlassen.

(2) Für Immobilienprojekte bestehen folgende Finanzierungsarten:

1.

Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte: Immobilienprojekte, deren Einmalkosten und bzw. oder laufende Kosten in der laufenden Leistungsvereinbarungsperiode oder künftigen Leistungsvereinbarungsperioden zur Gänze oder teilweise über das vom Bund gemäß § 13 UG der Universität in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Planungsfreigabe erfolgt, zur Verfügung gestellte Globalbudget oder im Falle eines bereits feststehenden niedrigeren Globalbudgets für die künftige Leistungsvereinbarungsperiode hinausgehen und nur mit zusätzlichen Finanzmitteln von Seiten des Bundes realisiert werden können. Die zusätzlichen Mittel stellen einen Teil des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 UG dar.

2.

Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte:

a)

Immobilienprojekte, die mit den in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Planungsfreigabe erfolgt, vorhandenen Mitteln der Universität (Globalbudget, Drittmitteleinnahmen, usw.) realisiert und über die gesamte Nutzungsdauer finanziert und betrieben werden können.

b)

Zur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte: Immobilienprojekte, deren Kosten einschließlich laufender Kosten über die gesamte Nutzungsdauer zur Gänze von Dritten bedeckt werden.

(3) Einvernehmensprojekte sind Immobilienprojekte, die vom Bund gemäß Abs. 2 Z 1 zu finanzieren sind und die Betragsgrenze gemäß Abs. 1 Z 2 durch Mittelverwendungen des Bundes überschreiten. Einvernehmensprojekte sind nach Herstellung des Einvernehmens gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen. Einvernehmensprojekte sind von der Universität regelmäßig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abzustimmen. Im Einzelnen sind die §§ 4 bis 10 anzuwenden.

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Uni-ImmoV

2.

Abschnitt

Durchführung von Einvernehmensprojekten

Projektkonzeption

§ 4. (1) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

1.

Bezug zum Entwicklungsplan,

2.

Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,

3.

Machbarkeitsstudie,

4.

Grobkostenschätzung sowie

5.

Finanzierungskonzept.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:

1.

Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung möglicher Gebäudealternativen,

2.

Plausibilität der Grobkostenschätzung und des Finanzierungskonzeptes,

3.

Rang im regionalen Bauleitplan sowie

4.

budgetäre Bedeckbarkeit.

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Uni-ImmoV

2.

Abschnitt

Durchführung von Einvernehmensprojekten

Projektkonzeption

§ 4. (1) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

1.

Bezug zum Entwicklungsplan,

2.

Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,

3.

Machbarkeitsstudie,

4.

Grobkostenschätzung,

5.

Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie

6.

Finanzierungskonzept.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:

1.

Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung von Gebäudealternativen und möglicher Vermeidung von Flächenversiegelung,

2.

Plausibilität der Grobkostenschätzung sowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,

3.

Rang im regionalen Bauleitplan sowie

4.

budgetäre Bedeckbarkeit.

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Uni-ImmoV

Planungsvorbereitung

§ 5. (1) Bei positivem Überprüfungsergebnis der in § 4 Abs. 2 angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.

(2) Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:

1.

die Erstellung eines mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abgestimmten Raum- und Funktionsprogrammes,

2.

den Kostenrahmen für die Einmalkosten (zB Investitionskosten, Einrichtung, usw.) und die laufenden Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, durchschnittliche Instandhaltung, Heizung, Strom, Reinigung, usw.),

3.

die Beschreibung der Auswirkungen auf die weiteren Immobilienprojekte der Universität,

4.

den zugrunde liegenden Terminplan,

5.

die Kennzahlen des Einvernehmensprojektes sowie

6.

Angaben zu den von der Universität angewandten Entscheidungskriterien.

Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.

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Planungsfreigabe und Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan

§ 6. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des § 4 Abs. 2 die Planungsfreigabe gemäß Abs. 3 erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017, mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Nach der Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister das Einvernehmensprojekt in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen.

(3) Gleichzeitig mit der Aufnahme des Einvernehmensprojektes in den gesamtösterreichischen Bauleitplan erteilt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Planungsfreigabe für das Einvernehmensprojekt. Die Planungsfreigabe bezieht sich auf konkrete Projektkennwerte im Sinne eines Kostendeckels und hat eine Regelung über die Risikotragung durch die Universität bzw. den Immobilieninvestor zu enthalten. Die Planungsfreigabe kann auch weitere Vorgaben zur Vermeidung des Risikos der Kostenüberschreitung beinhalten (zB Berichtspflichten, Projektbegleitung, gemeinsamer Steuerungsausschuss, usw.).

(4) Die Projektbeschreibung und die Planungsfreigabe stellen die grundsätzliche Vereinbarung zwischen Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß § 118b Abs. 1 UG hinsichtlich des jeweiligen Einvernehmensprojektes dar.

(5) Die Planungsfreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.

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Planungsfreigabe und Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan

§ 6. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des § 4 Abs. 2 die Planungsfreigabe gemäß Abs. 3 erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, in Verbindung mit § 118a Abs. 5 UG mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Nach der Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister das Einvernehmensprojekt in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen.

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