Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen festgesetzt wird
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2019
Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen
L 1/2018/XXII/96/1
Geltungsbereich
§ 1.
Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2019
Höhe der Lehrlingsentschädigung
§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:
im 1. Lehrjahr: 552,50 € monatlich;
im 2. Lehrjahr: 693,10 € monatlich;
im 3. Lehrjahr: 933,10 € monatlich;
im 4. Lehrjahr: 1 099,40 € monatlich.
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Urlaubszuschuss
§ 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 31. Mai zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2019
Weihnachtsremuneration
§ 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
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Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,20 heranzuziehen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2019
Beginn der Wirksamkeit
§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft.
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