Bundesgesetz vom 25. Oktober 1967 über die Prüfung für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-12-15
Status Aufgehoben · 1971-01-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 1. (1) Die in der Dienstzweigeverordnung BGBL Nr. 164/1948 in der Fassung der Verordnungen BGBL Nr. 1/1935 und Nr. 300/1964 sowie des Bundesgesetzes vom 17. November 1965, BGBl. Nr. 334, für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ vorgeschriebene Prüfung ist schriftlich und mündlich, abzulegen.

(2) Bei der zuerst vorzunehmenden schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber ohne fremde Hilfe zwei in den Wirkungsbereich des sozialen Betreuungsdienstes in Justizanstalten (Anstaltsfürsorge, Bewährungshilfe) fallende Aufgaben auszuarbeiten. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet des Prüfungswerbers auszuwählen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit höchstens vier Stunden zu bemessen. Durch die schriftliche Arbeit hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er sich mit der Sozialarbeit vertraut gemacht hat und die bei seiner Tätigkeit anfallenden schriftlichen Arbeiten besorgen kann.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

2.

Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden, unter besonderer Berücksichtigung der Gerichte und der staatsanwaltschaftlichen Behörden;

3.

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;

4.

die Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechtes, des Jugendgerichtsgesetzes sowie die für den Strafvollzug, die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und für die Bewährungshilfe maßgebenden Vorschriften;

5.

die Grundzüge der Kriminologie;

6.

die Grundzüge des Familienrechtes, des Sozialrechtes und des Sozialversicherungsrechtes;

7.

die Grundzüge der Soziologie;

8.

die Methoden und Praxis der Sozialarbeit;

9.

die Grundzüge der Psychologie und Pädagogik, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind;

10.

die Grundzüge der Psychiatrie, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 2. Bedienstete des Bundes sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie – abgesehen von der Prüfung – die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ erfüllen und die Vollendung einer zweijährigen gehobenen Fachausbildung in diesem Dienstzweig nachweisen. Prüfungswerber, auf die Teil B Abschnitt I Abs. 3 der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948) Anwendung findet, sind zuzulassen, wenn sie den dort vorgeschriebenen Nachweis genügender Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Wissens erbringen. Im Rahmen der gehobenen Fachausbildung muß eine mindestens sechsmonatige praktische Verwendung im Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ erfolgt sein.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung für den Sozialen Betreuungsdienst in Justizanstalten ist beim Bundesministerium für Justiz zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Justiz aufzukommen.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen Beamte der Dienstzweige „Höherer Ministerialdienst im Bundesministerium für Justiz“, „Höherer Dienst in Justizanstalten“ oder „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ oder aber Richter oder in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen sein. Sie sind vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im § 1 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Justiz für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen, die Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein müssen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der NotwendigNotwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus vier Prüfungskommissären zu bestehen, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind.

(3) Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfungskommissäre zur Verfügung stehen.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.

(2) Die Dienststelle hat den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis, der Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Familienstand, Amtstitel, Schulbildung, Berufsausbildung, Tag des Dienstantrittes und Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers und der Mitteilung des Ergebnisses der letzten Gesamtbeurteilung (bei Vertragsbediensteten des Verwendungserfolges) an die Prüfungskommission weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und für den Fall der Zulassung zugleich den Prüfungstag festzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß im Kalenderjahr mindestens ein Prüfungstermin festgesetzt wird.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 6. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind vom Prüfungskommissär, der als Prüfer für den in Betracht kommenden Gegenstand bestellt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestimmen.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist nach Begutachtung der Arbeit durch den in Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom Prüfungssenat festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung festgestellt, daß der Prüfungswerber die für den Dienstzweig erforderliche Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber aus den in § 1 Abs. 3 angeführten Prüfungsgegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände verhindert, die mündliche Prüfung am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ersuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin zu gestatten.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 8. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1.

„ausgezeichnet“ bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;

2.

„sehr gut“ bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;

3.

„gut“ bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;

4.

„nicht genügend“ bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der für die schlechtere Note abgegebenen zuzuzählen.

(3) Lautet die Note auf „nicht genügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann eine Wiederholung der Prüfung nach frühestens sechs Monaten erfolgen. Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden, so kann eine nochmalige Zulassung zur Prüfung bei Vorliegen besonders berückberücksichtigungswürdiger Umstände vom Bundesminister für Justiz nach Ablauf eines Jahres bewilligt werden.

(4) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach der Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungssenates mündlich zu verkünden.

(5) Dem Prüfling ist im Falle des Bestehens der Prüfung ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis auszustellen, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 9. Ober die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in dem die Namen der Prüfungskommissäre, der Prüfungswerber, die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Gesamterfolg und gegebenenfalls auch eine Wiederholung der Prüfung einzutragen sind. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 10. Für die Prüfung für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ einschließlich der damit verbundenen Eingaben sind keine Gebühren zu entrichten.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 11. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bundesbedienstete, die in Fachausbildung für den Dienstzweig stehen, sind als Zuhörer zu Prüfungen zuzulassen.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 12. Bis zum 31. Dezember 1969 ist die Zulassung zur Prüfung auch nach Nachweis einer einjährigen theoretischen und praktischen Ausbildung in diesem Dienstzweig möglich.

Ersetzt (materiell derogiert) durch die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, BGBl. Nr. 9/1971.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 10 das Bundesministerium für Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Justiz betraut.

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