Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-03-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Z 1 bis 9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Z 10 bis 12 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)
2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)
5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)
6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)
7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 1.7)
8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)
9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement (Anlage 1.9)
10. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 2.1)
11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 2.2)
12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 2.3)

Z 1 bis 9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Z 10 bis 12 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)
2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)
5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)
6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)
7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 1.7)
8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)
9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement (Anlage 1.9)
10. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft (Anlage 1.10)
11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 2.1)
12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 2.2)
13. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 2.3)

§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) § 1 Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 1.7, 1.10 und 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. II Nr. 428/2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.1

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Landwirtschaft
5.1 Pflanzenbau2 3 (I)
5.2 Nutztierhaltung2 3 (I)
5.3 Biologische Landwirtschaft I
5.4 Forstwirtschaft II
5.5 Landtechnik und Bauen2 (I)
5.6 Ländliche Entwicklung II
5.7 Forschung und Innovation II
5.8 Laboratorium I
5.9 Landwirtschaftliches Praktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Landwirtschaft – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht7 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

7 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.2

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WEIN- UND OBSTBAU

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Wein- und Obstbau, Technologie
5.1 Chemie der Früchte und Weine (II)
5.2 Mikrobiologie und Hygiene (II)
5.3 Pflanzenschutz und Pflanzenbau2 II
5.4 Weinbau und biologische Produktion I
5.5 Obstbau und biologische Produktion I
5.6 Maschinen- und Verfahrenstechnik (I)
5.7 Technologie der Traubenverarbeitung (I)
5.8 Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung (I)
5.9 Forschung und Innovation II
5.10 Laboratorium I
5.11 Wein- und obsttechnologisches Praktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 3 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache4 (I)
Wein- und Obstbau – Spezialgebiete2 5 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht6 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive Übungsfirmen.

4 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Wein- und Obstbau – Spezialgebiete“.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

6 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.3

HÖHERE LEHRANSTALT FÜRGARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG

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