Artikel VIII des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zur Regelung der Verfahrenshilfe geändert werden (Verfahrenshilfegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Artikel VIII

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)

§ 2. Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.

§ 5. Mit der Vollziehung

(Anm.: Z 1 betrifft andere Rechtsvorschriften)

2.

des Art. VIII § 2 ist der Bundesminister für Inneres und

(Anm.: Z 3 betrifft andere Rechtsvorschriften)

betraut

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