Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 40/2018 Bulgarien III 40/2018 Dänemark III 40/2018 Deutschland III 40/2018 Estland III 40/2018 EU III 40/2018 Finnland III 40/2018 Frankreich III 40/2018 Griechenland III 40/2018 Irland III 40/2018 Italien III 40/2018 Lettland III 40/2018 Litauen III 40/2018 Luxemburg III 40/2018 Malta III 40/2018 Niederlande III 40/2018 Philippinen III 40/2018 Polen III 40/2018 Portugal III 40/2018 Rumänien III 40/2018 Schweden III 40/2018 Slowakei III 40/2018 Slowenien III 40/2018 Spanien III 40/2018 Tschechische R III 40/2018 Ungarn III 40/2018 Vereinigtes Königreich III 40/2018 Zypern III 40/2018
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation nach Art. 57 des Rahmenabkommens wurde am 20. Juni 2014 gemäß Art. 56 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 57 Abs. 1 mit 1. März 2018 in Kraft getreten.
Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 3, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
einerseits und
DIE REPUBLIK DER PHILIPPINEN, im Folgenden „Philippinen“,
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –
IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer beiderseitigen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen,
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen nach Auffassung der Vertragsparteien Teil umfassenderer Beziehungen zwischen ihnen ist, die unter anderem auf Übereinkommen basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des verantwortlichen staatlichen Handelns und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit zu vertiefen, um eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung, die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den Terrorismus als Gefahr für die internationale Sicherheit ansehen und den Wunsch hegen, den Dialog und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Instrumente des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Resolutionen 1373, 1267, 1822 und 1904, zu verstärken,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die Einführung effizienter internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bekräftigen, dass wirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der Schutz der Menschenrechte einander ergänzen und gegenseitig stärken sollten,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren und verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und des illegalen Drogenhandels aufgrund der davon ausgehenden ernstlichen Bedrohung für Frieden, Sicherheit, Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung weltweit,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die schwersten Verbrechen von internationalem Belang wie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkermord und sonstige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung sichergestellt werden muss, um Frieden und Gerechtigkeit international zu verbessern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine große Bedrohung der internationalen Sicherheit darstellt, weshalb sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen. Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrates,
IN DER ERKENNTNIS, dass der illegale Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition, ihre unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung weltweit darstellen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kooperationsabkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen und der späteren Beitrittsprotokolle,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und der Europäischen Union,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels,
UNTER HINWEIS AUF die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit,
IN ANBETRACHT ihrer Verpflichtung zu einem umfassenden Dialog und einer umfassenden Zusammenarbeit bei der Förderung von Migration und Entwicklung sowie einer wirksamen Förderung und Anwendung der international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als eigene Vertragsparteien oder alternativ als Teil der Europäischen Union binden und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des Welthandels, insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beimessen, die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in uneingeschränktem Einklang mit im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, zu deren Vertragsparteien sie gehören, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele.
(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Grundsatz des verantwortlichen staatlichen Handelns.
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entsprechend ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.
ARTIKEL 2
Ziele der Zusammenarbeit
Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen in diesem Abkommen genannten Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben insbesondere das Ziel,
in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen in politischen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen zusammenzuarbeiten,
bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zusammenzuarbeiten,
auf dem Gebiet der Menschenrechte zusammenzuarbeiten und einen Dialog über die Bekämpfung schwerer Verbrechen von internationalem Belang zu führen,
bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bei der Förderung von Friedensprozessen und der Konfliktprävention zusammenzuarbeiten,
in allen handels- und investitionsrelevanten Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um Handel und Investitionen zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen, wobei die Grundsätze der WTO sowie laufende und künftige regionale EU-ASEAN-Initiativen zu beachten sind,
im Bereich Recht und Sicherheit, einschließlich der Themen rechtliche Zusammenarbeit, Drogen, Geldwäsche, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Datenschutz sowie Flüchtlinge und Binnenvertriebene, zusammenzuarbeiten,
in den Bereichen Migration und Arbeit auf See zusammenzuarbeiten,
in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, insbesondere Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschaftspolitik, Finanzdienstleistungen, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, Industriepolitik und KMU, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), audiovisueller Sektor, Medien und Multimedia, Wissenschaft und Technologie, Verkehr, Tourismus, Bildung, Kultur, Dialog zwischen den Kulturen und den Religionen, Energie, Umwelt und natürliche Ressourcen einschließlich des Klimawandels, Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Katastrophenschutz und öffentliche Verwaltung,
die Beteiligung beider Vertragsparteien an subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu verstärken,
die Rolle und das Profil der Philippinen und der Europäischen Union zu schärfen,
die Verständigung zwischen den Menschen sowie einen wirksamen Dialog und Austausch mit der organisierten Zivilgesellschaft zu fördern.
ARTIKEL 3
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
Die Vertragsparteien werden weiterhin einen Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren einschlägigen Einrichtungen wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der WTO, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) pflegen.
ARTIKEL 4
Regionale und bilaterale Zusammenarbeit
In jedem Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen können beide Seiten im gegenseitigen Einvernehmen auch im Rahmen von Maßnahmen auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen zusammenarbeiten, wobei der Schwerpunkt auf den unter die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Philippinen fallenden Fragen liegt und die regionalen Entscheidungsprozesse des betreffenden regionalen Zusammenschlusses zu berücksichtigen sind. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 5
Friedensprozess und Konfliktprävention
Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperationsbemühungen zur Förderung der Konfliktprävention und einer Friedenskultur unter anderem durch Friedensarbeit und Friedenserziehungsprogramme fortzusetzen.
ARTIKEL 6
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz aller Menschenrechte zusammenzuarbeiten, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt über Maßnahmen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, darunter Folgendes:
Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne,
Förderung der Sensibilisierung für Menschenrechte und der Menschenrechtserziehung,
Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen,
nach Möglichkeit Unterstützung bei der Förderung regionaler Menschenrechtsorganisationen,
Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien und
Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.
ARTIKEL 7
Schwere Verbrechen von internationalem Belang
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die schwersten Verbrechen von internationalem Belang wie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkermord und sonstige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung auf nationaler oder internationaler Ebene sichergestellt werden muss, auch durch Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, wobei die jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu beachten sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen nützlichen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu führen, darunter über die Bereitstellung von Unterstützung für einen Kapazitätsausbau.
ARTIKEL 8
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
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