Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler/in und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2018/19 (Limit-Verordnung 2018/19)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:
| 1 | 2 | ||
|---|---|---|---|
| Profil | Bezeichnung | Limit in € | Limit Religion in € |
| 100 | Volksschulen – Grundschulen | 50,00 | 8,18 |
| 100 | Vorschulstufe | 22,80 | |
| 100 | Sonderschulen | 75,00 | 8,18 |
| 300 | Hauptschulen/Neue Mittelschulen | 95,00 | 11,70 |
| 400 | Polytechnische Schulen | 104,00 | 9,20 |
| 1000 | Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe | 95,00 | 11,70 |
| 1100 | Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe | ||
| der Gymnasien | 170,00 | 15,00 | |
| der Realgymnasien | 161,25 | 14,24 | |
| Oberstufenrealgymnasium | 161,25 | 14,24 | |
| 1100 | Steirische Realschulen | 144,89 | 12,82 |
| 2000 | Berufsbildende Pflichtschulen | ||
| Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännische Bereiche sowie Metall | 56,85 | 5,06 | |
| alle anderen Fachbereiche | 48,38 | 4,29 | |
| 3100 | Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten | 85,00 | 8,00 |
| 3600 | Mittlere kaufmännische Lehranstalten | 153,00 | 13,40 |
| 3710 | Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) | 110,00 | 9,60 |
| 3730 | Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW) | 125,00 | 10,84 |
| 3730 | Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) | 148,00 | 12,84 |
| 4100 | Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten | 155,00 | 13,70 |
| 4600 | Höhere kaufmännische Lehranstalten | 166,00 | 14,20 |
| 4600 | Handelsakademien für Berufstätige | 166,00 | 14,20 |
| 4600 | Kaufmännische Kollegs | 166,00 | 14,20 |
| 4600 | Aufbaulehrgang an Handelsakademien | 166,00 | 14,20 |
| 4710 | Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe | 167,00 | 14,20 |
| 4710 | Kollegs für wirtschaftliche Berufe | 145,00 | 14,20 |
| 4710 | Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe | 177,00 | 14,20 |
| 4720 | Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höheren Lehranstalten für Kunstgewerbe | 136,00 | 13,20 |
| 4730 | Höheren Lehranstalten für Tourismus | 154,00 | 13,70 |
| 4730 | Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus | 167,00 | 14,20 |
| 4730 | Kollegs für Tourismus | 152,00 | 13,70 |
| 5120 | Bildungsanstalten für Elementarpädagogik | 155,00 | 13,70 |
| 5120 | Bildungsanstalten für Elementarpädagogik - Horterzieher/innen | 163,00 | 13,70 |
| 5120 | Kollegs für Elementarpädagogik | 145,00 | 14,20 |
| 5130 | Bildungsanstalten für Sozialpädagogik | 155,00 | 13,70 |
| 5130 | Kollegs für Sozialpädagogik | 145,00 | 13,70 |
| 6100 | Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen | 55,00 | 5,40 |
| 6100 | Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen | 113,00 | 11,00 |
| 6100 | Fachrichtung „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ | 122,00 | 11,70 |
| 6200 | Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten | 148,00 | 13,70 |
(2) Die Limits umfassen das Schulform-Limit und das Religionsbuch-Limit.
(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Für Schüler/innen, die aufgrund der mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler/innen eingestuft sind, beträgt das Schulbuchlimit in der Übergangsstufe an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bzw. im Übergangslehrgang an allgemeinbildenden höheren Schulen € 85 pro Schüler/in.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3. (1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache € 16,87 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,67.
(2) Für Schüler/innen mit muttersprachlichem Unterricht bzw. mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ kann außerdem einmal ein Wörterbuch bestellt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 5. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 5,45 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen/Neue Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 6. Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.