Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2022).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 40b Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2017, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2022).
(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 49,70 Euro festgesetzt.
(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 2. Mai 2018 wirksam.
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