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Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Geltender Text a fecha 2018-05-15

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 128/2020)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von bis zu 41,037 Milliarden Euro, wovon 33,604 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2023 induzierte Annuitäten und 7,433 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 128/2020)

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 128/2020)

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 108/2016, außer Kraft.