Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2018
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 102/2019).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 102/2019).
§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2018 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2018 festzusetzen ist, beträgt 2 595 217 Euro.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 102/2019).
§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2018 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2017 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 ergeben, beträgt:
| 1. für das Burgenland: | 62 821 Euro; |
|---|---|
| 2. für das Land Kärnten: | 149 673 Euro; |
| 3. für das Land Niederösterreich: | 403 864 Euro; |
| 4. für das Land Oberösterreich: | 381 865 Euro; |
| 5. für das Land Salzburg: | 168 863 Euro; |
| 6. für das Land Steiermark: | 309 459 Euro; |
| 7. für das Land Tirol: | 217 173 Euro; |
| 8. für das Land Vorarlberg: | 116 778 Euro; |
| 9. für das Land Wien: | 661 439 Euro. |
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