Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2018-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Abschnitt 46 Unterabschnitt (a) wurde am 18. Mai 2018 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Abschnitt 46 Unterabschnitt (a) mit 1. Juni 2018 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Präambel

Die Republik Österreich und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in der Republik Österreich festzulegen und ihr zu ermöglichen, ihre Rollen und ihre Mandate im Sinne der Schlussakte von Helsinki von 1975 sowie nachfolgender Dokumenten zu erfüllen;

IN ANBETRACHT des fortwährenden Bekenntnisses der Republik Österreich, als Gastgeber der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (zuvor die Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa – KSZE) zu fungieren, in Übereinstimmung mit der Charta von Paris für ein Neues Europa von 1990, der KSZE-Ratsentscheidung VII über die KSZE- Strukturen und -Abläufe von 1993 sowie der OSZE-Ministerratsentscheidung Nr. 9 über die neuen Räumlichkeiten des OSZE-Sekretariats und des Beauftragten für Medienfreiheit von 2002;

SIND wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

(a) „Regierung“: die zuständigen Behörden der Republik Österreich;

(b) „OSZE“: die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, welche sich aus ihren Strukturen, einschließlich der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, zusammensetzt;

(c) „Generalsekretär“: den Generalsekretär der OSZE oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generalsekretärs zu handeln;

(d) „Amtssitz der OSZE“: die von der OSZE in Übereinstimmung mit diesem Abkommen benutzten Räumlichkeiten in Österreich;

(e) „Teilnehmerstaat“: einen Staat, welcher die Schlussakte von Helsinki von 1975 unterzeichnet hat oder als solcher von einem beschlussfassenden Organ der OSZE anerkannt wurde;

(f) „Kooperationspartner“: einen Staat in besonderer Beziehung zur OSZE, der als solcher von einem beschlussfassenden Organ der OSZE anerkannt wurde;

(g) „Angestellter der OSZE“: den Generalsekretär, die Leiter der Strukturen und alle anderen Angestellten im Sinne der Personalstatuten und Dienstvorschriften der OSZE sowie alle Mitarbeiter des Internationalen Sekretariats der Parlamentarischen Versammlung der OSZE. Die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundensätzen bezahlten Personen sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen;

(h) „Vorsorgefonds“: jeden von der OSZE als ein Instrument der sozialen Sicherheit errichteten Fonds.

Artikel II

Rechtsfähigkeit

Abschnitt 2

Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit der OSZE als internationale Organisation. Die OSZE besitzt die Rechtsfähigkeit, die zur Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist, einschließlich der Fähigkeit, Verträge abzuschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten und an diesen teilzunehmen.

Artikel III

Zusammenarbeit mit der OSZE

Abschnitt 3

Die Regierung unterstützt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und sofern es nicht den Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zuwiderläuft, die OSZE und ihre Aktivitäten in Verfolgung der Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE.

Artikel IV

Der Amtssitz der OSZE

Abschnitt 4

(a) Der Amtssitz der OSZE umfasst das Grundstück, die Anlagen und die Büros, welche die OSZE für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Bereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Regierung und der OSZE festgelegt.

(b) Die OSZE hat das Recht, den Amtssitz der OSZE entsprechend den Grundsätzen und Verpflichtungen der OSZE und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere kann die OSZE an ihrem Amtssitz Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Strukturen der OSZE, abhalten.

(c) Jedes Gebäude in Österreich, in oder außerhalb Wiens, das in Übereinstimmung mit der Regierung für von der OSZE einberufene Tagungen benützt wird, wird zeitweilig in den Amtssitz der OSZE einbezogen. Auf all diese Tagungen wird dieses Abkommen sinngemäß angewendet.

(d) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass der OSZE nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzes der OSZE oder eines Teiles davon entzogen wird.

Artikel V

Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE und ihrer Archive und Dokumente

Abschnitt 5

(a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE, der gemäß diesem Abkommen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der OSZE unterworfen ist.

(b) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 6 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzes der OSZE die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.

(c) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzes der OSZE gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständiger Behörden der Republik Österreich aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Abschnitt 6

(a) Die OSZE ist befugt, für ihren Amtssitz geltende Vorschriften zu erlassen, die alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Rollen und Mandate in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Gesetze oder Verordnungen der Republik Österreich, welche mit einer der von der OSZE im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitz der OSZE nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der OSZE darüber, ob eine Vorschrift der OSZE nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen wurde, oder ob ein Gesetz oder eine Verordnung der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 37 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OSZE anwendbar und das Gesetz oder die Verordnung der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitz der OSZE nicht anwendbar, in dem die OSZE seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift behauptet.

(b) Die OSZE wird die Regierung, soweit angemessen, von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt (a) erlassenen Vorschriften unterrichten.

(c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der Regierung nicht entgegen.

Abschnitt 7

(a) Der Amtssitz der OSZE ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitz der OSZE betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit der Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzes nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen erfolgen.

(b) Die OSZE wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel XIII dieses Abkommens verhindern, dass ihr Amtssitz Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung aufgrund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Abschnitt 8

Die Archive der OSZE sowie im Allgemeinen alle ihr gehörigen oder sich in ihren Händen befindlichen Dokumente in jeglicher Form sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel VI

Immunität von der Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

Abschnitt 9

(a) Die OSZE ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

(i) in dem Umfang, in dem die OSZE in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Immunität verzichtet hat;

(ii) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der OSZE oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

(iii) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der OSZE an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und die OSZE der Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Regierung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.

(b) Unbeschadet der Bestimmungen in den Unterabschnitten (a) und (c) gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der OSZE, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(c) Das Eigentum und die Vermögenswerte der OSZE sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgeht, befreit.

Artikel VII

Schutz des Amtssitzes der OSZE

Abschnitt 10

(a) Die Regierung wird entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitz der OSZE nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzes der OSZE Unruhe stiften, und sie wird ferner an den Grenzen des Amtssitzes der OSZE den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(b) Die Regierung und die OSZE arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzes der OSZE eng zusammen.

(c) Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so wird die Regierung eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitz der OSZE beistellen.

(d) Die OSZE konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Abschnitt 11

Die Regierung wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtungen des Amtssitzes der OSZE nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitz der OSZE dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die OSZE wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzes der OSZE nicht durch irgendeinen Gebrauch der Grundstücke oder der Gebäude im Amtssitz der OSZE beeinträchtigt werden.

Artikel VIII

Öffentliche Leistungen im Amtssitz der OSZE

Abschnitt 12

(a) Die Regierung wird in dem vom Generalsekretär erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend ausüben, dass für den Amtssitz der OSZE die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen, einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon und andere Kommunikationsdienstleistungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen, ohne dass jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.

(b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen wird die Regierung dem Bedarf der OSZE die gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeit der OSZE keine Beeinträchtigung erfährt.

(c) Der Generalsekretär wird auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitz der OSZE zu überprüfen, instand zu setzen, instand zu halten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die Durchführung der Aufgaben der OSZE nicht über Gebühr gestört wird.

(d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von der Regierung bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OSZE zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel IX

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel

Abschnitt 13

(a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die OSZE oder einen ihrer Angestellten an ihrem Amtssitz gerichtet sind, sowie die von der OSZE abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich, ohne dass jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation sowie Ton- und Videoaufnahmen.

(b) Die OSZE ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden die gleichen Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Abschnitt 14

(a) Die Regierung anerkennt das Recht der OSZE, zur Erfüllung ihrer Rollen und ihrer Mandate, innerhalb Österreichs ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

(b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Artikel X

Steuerfreiheit

Abschnitt 15

(a) Die OSZE, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OSZE in Bestand genommenen Eigentums.

(b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OSZE Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OSZE gekauft oder für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OSZE für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OSZE einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE in Bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In Bezug auf diese Steuern wird die OSZE jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht weiters Einverständnis darüber, dass die OSZE keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OSZE beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der OSZE für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.

(d) Gegenstände, die von der OSZE für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(e) Die OSZE ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstkraftwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie zur Erfüllung ihrer amtlichen Rollen und ihrer Mandate benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

(f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin oder anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der OSZE betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungsbehörden in Österreich gelten.

(g) Die gemäß Unterabschnitt (d) und (e) eingeführten oder gemäß Unterabschnitt (f) von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der OSZE in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach deren Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

(h) Über die in Unterabschnitt (g) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden.

(i) Die OSZE ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel XI

Finanzielle Erleichterungen

Abschnitt 16

(a) Die OSZE kann ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert:

(i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

(ii) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

(iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;

(iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel nach Österreich oder aus Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb Österreichs transferieren; und

(v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihnen wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Beschaffung von Kapitalien in Österreich die OSZE die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.

(b) Die Regierung wird der OSZE behilflich sein, hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

(c) Die OSZE wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der OSZE Folge gegeben werden kann.

Artikel XII

Sozialversicherung und Vorsorgefonds

Abschnitt 17

Die Vorsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten, wie für die OSZE selbst. Aus einem Vorsorgefonds bezogene Leistungen sind von der Besteuerung befreit.

Abschnitt 18

Die OSZE und ihre Angestellten sind mit Ausnahme der Regelungen, die in diesem Artikel getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze der Republik Österreich betreffend Sozialversicherung befreit.

Abschnitt 19

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