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Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen erlassen wird

Geltender Text a fecha 2018-04-30

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 8. Juni 2018 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2019

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen

H 7/2018/VIII/38/5

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2019

Entgelte

§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,62 € zu berechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2019

Heimarbeitszuschlag

§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2019

Sonstige Ansprüche

§ 4. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2019

Wirksamkeitsbeginn

§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2018 festgesetzt.