Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen erlassen wird
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 8. Juni 2018 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2019
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen
H 3/2018/VIII/38/1
Geltungsbereich
§ 1.
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2019
Entgelte
§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,32 € zu berechnen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2019
Heimarbeitszuschlag
§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2019
Wirksamkeitsbeginn
§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2018 festgesetzt.