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Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zuordnung der Verwendungen der Beamtinnen und Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zu Verwendungsgruppen und Funktionszulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung)

Geltender Text a fecha 2018-06-19

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 249b Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

§ 1. Die für Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet:

Z PF FZ Verwendung
1. 1 S Leiter/in einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
2. 1 1b Leiter/in eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
3. 1 2 Leiter/in des Frequenzbüros
4. 1 2 Leiter/in des Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
5. 1 2 Leiter/in eines Fernmeldebüros
6. 1 3 Referent/in A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
7. 2 1 Referent/in A im Frequenzbüro
8. 2 1 Referent/in A im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
9. 2 1 Referent/in A in einem Fernmeldebüro
10. 2 1b Qualifizierte/r Referent/in B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
11. 2 2 Leiter/in der Funküberwachungsstelle Wien
12. 2 2b Referent/in B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
12a. 2 2b Referent/in B in gehobener Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
13. 2 3 Leiter/in einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien)
14. 2 3b Referent/in B in einem Fernmeldebüro
15. 3 1 Leiter/in einer Funkmess- und -beobachtungsstelle
16. 3 1 Leiter/in eines Funküberwachungsbereiches
17. 3 2 Referent/in B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
18. 3 2 Leiter/in der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle
19. 3 2 Messspezialist/in in einer Funküberwachungsstelle
20. 3 2 Mitarbeiter/in in der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle
21. 4 - Sachbearbeiter/in bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
22. 4 Messtechniker/in
23. 4 Sachbearbeiter/in in der EDV- und Evidenzstelle einer Funküberwachungsstelle
24. 4 Sachbearbeiter/in in einem Funküberwachungsbereich
25. 4 - Sachbearbeiter/in in einer Funkmess- und -beobachtungsstelle
26. 4 - Sachbearbeiter/in in einer Kurzwellenmess- und -beobachtungsstelle
27. 5 A Messmechaniker/in in einer Funküberwachungsstelle
28. 5 - Hilfsreferent/in bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
29. 5 - Hilfsreferent/in im Frequenzbüro
30. 5 - Erste Evidenzkraft in einer Funküberwachungsstelle
31. 6 - Funkinstandhaltungsdienst
32. 6 - Mithilfe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
33 6 - Mithilfe im Frequenzbüro
34. 6 - Mithilfe im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
35. 6 - Mithilfe in einem Fernmeldebüro
36. 6 - Mithilfe in einer Funküberwachungsstelle
37. 6 - Mithilfe/BÜK
38. 6 - Schwieriger Messhelferdienst

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und in den Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen), die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, BGBl. II Nr. 36/2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.