Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 58. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-06-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die achte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, sowie die dazu erschienenen Nachträge 8.1 bis 8.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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