Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik (Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-06-01
Status Aufgehoben · 2026-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 8a, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:

Lehrberuf Glasverfahrenstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasverfahrenstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:

1.

Hohlglasproduktion,

2.

Flachglasveredelung.

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte 1. und 2. ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweils anderen Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 eingetreten werden.

(5) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasverfahrenstechniker oder Glasverfahrenstechnikerin) zu bezeichnen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Glasverfahrenstechnik – Schwerpunkt Hohlglasproduktion:

a)

Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der Ausgangsprodukte sowie der Zusatz- und Hilfsstoffe,

b)

Herstellen des Gemenges sowie Rüsten, Beschicken, Einstellen, Bedienen und Überwachen der Maschinen, Geräte und Anlagen zur Glasherstellung (wie zB Wannenofen),

c)

Verarbeiten von Glas zu Hohlglasprodukten wie zB Flaschen und Konservengläsern unter Verwendung von Maschinen, Geräten und Anlagen wie zB Speiser, Tropfenverteiler, Maschinen für Blas- und Pressverfahren wie Glaspressen, IS-Maschinen, rotierende Formgebungsmaschinen usw.,

d)

Nachbehandeln von Hohlglasprodukten (zB mittels Kühlofen, Glasvergütungseinrichtungen, Glasprüfmaschinen usw.),

e)

Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess sowie Optimieren und Sicherstellen des Materialflusses (Ausgangsprodukte, Zusatz- und Hilfsstoffe und Fertigprodukte) in der Produktion,

f)

Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,

g)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,

h)

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

2.

Glasverfahrenstechnik – Schwerpunkt Flachglasveredelung:

a)

Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der Ausgangsprodukte sowie der Zusatz- und Hilfsstoffe,

b)

Bearbeiten von Flachglas durch Schneiden, Brechen, Säumen, Schleifen, Polieren von Kanten, Bohren, Senken, Herstellen von Ausschnitten auch unter Verwendung von Bearbeitungsmaschinen (Schneidmaschinen, Schleif- und Poliermaschinen, Bohrmaschinen usw.),

c)

Verarbeiten von Glas zu Flachglasprodukten wie zB wie Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG), Verbund-Sicherheitsglas (VSG), Verbundglas (VG), Mehrscheiben-Isolierglas (MIG), Brandschutzverglasung, Sonnenschutzglas unter Verwendung von Maschinen, Geräte und Anlagen wie zB Wasch- und Trockenanlagen, Luftkissenpufferstationen, Gasfüllpressen, Autoklaven, Öfen usw.)

d)

Nachbehandeln von Flachglasprodukten (zB mittels Kontrollstationen usw.),

e)

Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess sowie Optimieren und Sicherstellen des Materialflusses (Ausgangsprodukte, Zusatz- und Hilfsstoffe und Fertigprodukte) in der Produktion,

f)

Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,

g)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,

h)

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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