Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetztechnik (Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:
Lehrberuf Steinmetztechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Steinmetztechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetztechniker oder Steinmetztechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
Planen und Herstellen von Steinerzeugnissen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben, Erstellen der dazu notwendigen Zeichnungen sowie Durchführen von Berechnungen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs),
Rechnergestütztes Erstellen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) und Datenüberleitung,
Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen sowie Mitarbeiten bei Kalkulationen,
Erstellen von einfachen CNC-Programmen sowie Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
Mitwirken bei der Steinrestaurierung und Steinkonservierung in der Denkmalpflege,
Mitwirken bei der Auftragsabwicklung wie Arbeitsvorbereitung, beim Organisieren, Durchführen und Überwachen des Auftrages, bei der Koordination mit anderen Gewerken sowie beim Organisieren der betrieblichen Logistik,
Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
Beraten von Kunden/Kundinnen hinsichtlich der Gestaltung oder Pflege von Produkten,
Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
Planen und Herstellen von Steinerzeugnissen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben, Erstellen der dazu notwendigen Zeichnungen sowie Durchführen von Berechnungen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs),
Rechnergestütztes Erstellen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) und Datenüberleitung,
Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
Mitarbeiten bei Kalkulationen für Steinprodukte,
Erstellen von einfachen CNC-Programmen sowie Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
Mitwirken bei der Steinrestaurierung und Steinkonservierung in der Denkmalpflege,
Mitwirken bei der Auftragsabwicklung wie Arbeitsvorbereitung, beim Organisieren, Durchführen und Überwachen des Auftrages, bei der Koordination mit anderen Gewerken sowie beim Organisieren der betrieblichen Logistik,
Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
Beraten von Kunden/Kundinnen hinsichtlich der Gestaltung oder Pflege von Produkten,
Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Steinmetztechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
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