Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz (Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:

Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist

1.

der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,

2.

die Veterinärmedizinische Universität Wien.

(3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingetreten werden.

(5) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist

1.

der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,

2.

die Veterinärmedizinische Universität Wien.

(3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und eigenständig ausführen zu können:

1.

Betreuen der Patienten und Patientenbesitzer/innen (Tierhalter/innen) vor, während und nach der Behandlung,

2.

Assistieren des Tierarztes/der Tierärztin bei Behandlungen und Operationen in tierärztlichen Praxen oder tierärztlichen Kliniken,

3.

Betreuen von Tieren bei stationärer Behandlung,

4.

Dokumentieren der Befunde sowie der tierärztlichen Behandlungen,

5.

Anwenden von Hygienemaßnahmen,

6.

Organisieren des täglichen Praxisablaufes und der Terminplanung,

7.

Durchführen von administrativen Aufgaben wie Patientenverwaltung, Schriftverkehr und Mitwirken beim Zahlungsverkehr.

(2) Die dem Tierarzt/der Tierärztin vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 idgF bleiben von den unter Abs. 1 genannten Tätigkeiten unberührt.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, §12 in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen.

(3) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen unter unmittelbarer Aufsicht des Tierarztes/der Tierärztin ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

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