Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahntechnik (Zahntechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:
Lehrberuf Zahntechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Zahntechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechniker oder Zahntechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme (Grundkenntnisse),
Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
Anwenden feinmechanischer Techniken,
Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
Erfassen, Bearbeiten, Aufbereiten und sicheres Übertragen zahntechnischer Daten,
Digitalisieren jeglicher Art von Modellen,
Beurteilen und Auswerten von analogen und digitalen Arbeitsunterlagen,
Konstruieren komplexer zahntechnischer Produkte sowie Anpassen digitaler Konstruktionen an verschiedene Fertigungstechniken,
Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
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