Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:
Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Vorbereiten von Feuerstätten für Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder Überprüfungstätigkeiten; Wiederherstellen der Betriebsbereitschaft sowie Schlusskontrolle von Feuerstätten,
Kehren und Reinigen von Feuerstätten sowie Warten von Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte sowie Erkennen von Mängeln an diesen,
Kehren, Reinigen und Warten von Abgasanlagen und Verbindungsstücken unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte sowie Erkennen von Mängeln an diesen,
Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten,
Ausführen der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstätigkeiten und Messungen, wie Rohbau- und Gebrauchsabnahmen, an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte, Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, Betriebsdichtheit, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw.,
Führen der Kehraufzeichnungen, Mitwirken beim Erstellen von Prüfbefunden und Messprotokollen basierend auf den Ergebnissen der Überprüfungstätigkeiten sowie beim Informieren des Kunden/der Kundin und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Anlassfall,
Beraten von Kunden/Kundinnen über die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zum umweltfreundlichen Heizen, zur Steigerung der Energieeffizienz sowie über den Brandschutz und über die notwendigen wiederkehrenden Kehrungen und Überprüfungen auch hinsichtlich der Sicherheit der Feuerstätten, Verbindungsstücke und Abgasanlagen,
Mitwirken beim Überprüfen von Feuerlöschern und Rauchwarnmeldern,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards sowie der landesgesetzlichen Bestimmungen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
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