Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Nachtdienstgeld-Verordnung 2018 – NDG-VO 2018)
Abkürzung
NDG-VO 2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grundlage des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
Abkürzung
NDG-VO 2018
§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
(2) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.
(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
Abkürzung
NDG-VO 2018
Abs. 4 gilt für die Dauer der COVID-19-Pandemie (vgl. BGBl. II Nr. 13/2021)
§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
(2) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.
(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
(4) Für die Zustellbasen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Kärnten gilt:
Für jene Zeitspanne, für die der Dienstbeginn der ersten Gruppe an Mitarbeiterinnen nur deshalb nach vor verlegt wurde, damit dann in Folge auch die zweite Gruppe an Mitarbeiterinnen früher als im Rahmen der COVID-19-Vorsorgemaßnahmen vorgesehen mit der Arbeit beginnen kann, soll kein Anspruch auf Nachtdienstgeld entstehen.
Demnach gilt diese Zeitspanne (z.B. 30 Minuten) um die während der Dauer der COVID-19-Pandemie mit der Dienstleistung um eine gewisse Anzahl an Minuten früher begonnen wird, nicht als Nachtdienst im Sinne des Abs. 1. Dies bedeutet, dass von der Dauer der Dienstleistung im Nachtzeitraum diese Anzahl von Minuten in Abzug zu bringen ist. Die Regelung gilt so lange, solange der sogenannte „geteilte Dienst“ (= Gruppenbildung mit versetztem Dienstbeginn) aufrecht ist.
Abkürzung
NDG-VO 2018
§ 2. Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:
– bis ½ Stunde 1,12 EUR brutto
– bis 1 Stunde 2,23 EUR brutto
– bis 1 ½ Stunden 3,37 EUR brutto
– bis 2 Stunden 4,48 EUR brutto
– bis 5 Stunden 8,95 EUR brutto
– über 5 Stunden 17,91 EUR brutto
Abkürzung
NDG-VO 2018
§ 3. Die Verordnung tritt mit 01. Juli 2018 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 180/2015 mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.