Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Art. 1 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 304/2020 lautet: „… Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge „Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ bzw. „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ bzw. „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.“. Es ist nicht eindeutig, ob diese Novellierungsanordnung auch den Titel der Verordnung umfasst, daher könnte durch diese Novelle auch der Titel geändert worden sein.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 6, § 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, § 22, und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23
bezüglich Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2) Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Absatzförderung (Art. 45),
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46) und
Investitionen (Art. 50).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23
der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor, ABl. Nr. L 140 vom 4.5.2020 S. 6
bezüglich Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2) Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Absatzförderung (Art. 45),
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46) und
Investitionen (Art. 50).
Eine Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung ist auch die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Art. 3 der VO (EU) 2020/592.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23
der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor, ABl. Nr. L 140 vom 4.5.2020 S. 6
bezüglich Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2) Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Absatzförderung (Art. 45),
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46) und
Investitionen (Art. 50).
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:
Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für:
die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
die Budgetverwaltung gemäß § 32 und
die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150.
Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:
die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und
für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden kurz „BMLRT“) ist zuständig für:
die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
die Budgetverwaltung gemäß § 32 und
die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150.
Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:
die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und
für die Kontrolle der Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.
Die Bundeskellereiinspektion ist zuständig für die Kontrollen im Rahmen der Destillation von Wein im Krisenfall gemäß § 4a Abs. 3.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden kurz „BMLRT“) ist zuständig für:
die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
die Budgetverwaltung gemäß § 32 und
die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150.
Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:
die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und
für die Kontrolle der Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl II Nr. 30/2022).
Antragsverfahren
§ 3. (1) Im Rahmen dieser Verordnung gestellte Anträge sind – entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben in den maßnahmenspezifischen Bestimmungen dieser Verordnung -
schriftlich unter Verwendung des hiefür von der AMA vorgesehenen Formblattes oder
durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag)
bei der AMA einzureichen. Schriftliche Anträge gemäß Ziffer 1 können in Papierform oder, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen ausdrücklich ermöglicht wird, mittels E-Mail eingereicht werden.
(2) Hinsichtlich des Verfahrens für die Einreichung eines Online-Antrags sind die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) Wird ein in Abs. 1 Z 2 genannter Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der horizontalen GAP-Verordnung mithilfe der Landwirtschaftskammer nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers eingereicht, so ist zum Nachweis der Zustimmung des Förderwerbers zum Online-Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Diese Möglichkeit der Antragstellung ohne Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.
Antragsverfahren
§ 3. (1) Im Rahmen dieser Verordnung gestellte Anträge sind – entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben in den maßnahmenspezifischen Bestimmungen dieser Verordnung -
schriftlich unter Verwendung des hiefür von der AMA vorgesehenen Formblattes oder
durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag)
bei der AMA einzureichen. Schriftliche Anträge gemäß Ziffer 1 können in Papierform oder, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen ausdrücklich ermöglicht wird, mittels E-Mail eingereicht werden.
(2) Hinsichtlich des Verfahrens für die Einreichung eines Online-Antrags sind die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) Wird ein in Abs. 1 Z 2 genannter Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der horizontalen GAP-Verordnung mithilfe der Landwirtschaftskammer nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers eingereicht, so ist zum Nachweis der Zustimmung des Förderwerbers zum Online-Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen.
Allgemeine Regelungen
§ 4. (1) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung haben im Einklang mit der Horizontalen GAP-Verordnung zu erfolgen.
(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten, sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Beiblatt zum Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln. Dem Formblatt sind gegebenenfalls Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes beizufügen.
(3) Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder Gleichlautendes, so hat der Förderwerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank die AMA im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt. Leasingfinanzierte Maßnahmen sind nicht förderbar. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5 000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.
(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.
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