Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung Verwaltungsstrafsachen – EAO-VStS)
Abkürzung
EEA-VStS-G
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EEA-VStS-G
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EEA-VStS-G
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
die Erwirkung der Vollstreckung einer von einer österreichischen Verwaltungsstrafbehörde oder von einem österreichischen Verwaltungsgericht erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/41/EU im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen und
die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates in Österreich gemäß der Richtlinie 2014/41/EU, in Verfahren, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaates als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,
soweit nicht das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014, anzuwenden ist.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
grenzüberschreitende Observationen und
Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.
(3) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU.
Abkürzung
EEA-VStS-G
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark und Irland;
„Richtlinie 2014/41/EU“ die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130 vom 1.5.2014 S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16;
„Europäische Ermittlungsanordnung“ ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat oder Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen wird;
„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, der die Europäische Ermittlungsanordnung vollstrecken soll.
Abkürzung
EEA-VStS-G
Abschnitt
Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 1 Z 1)
Vorverfahren
§ 3. (1) Für ausgehende Europäische Ermittlungsanordnungen ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden; die Europäische Ermittlungsanordnung ist von der Verwaltungsstrafbehörde oder dem Verwaltungsgericht, die bzw. das die Erhebung von Beweismitteln anordnet, zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der andere Mitgliedstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, das Formblatt auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist das Formblatt in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates oder, wenn der Mitgliedstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Verfahren betreffend die Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat in Verwaltungsstrafsachen können Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte vorgesehen werden. Art. 131 Abs. 1 bis 5 B-VG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist, sind die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Verwaltungsstrafbehörde ihren Sitz hat.
(4) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist, wenn die Erhebung von Beweismitteln nicht von einem Verwaltungsgericht angeordnet worden ist, vor der Übermittlung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates dem Verwaltungsgericht zur Bestätigung (Abschnitt L des Formblattes gemäß Anlage 1) vorzulegen.
(5) Die Bestätigung nach Abs. 4 erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung vorliegen, insbesondere darüber, dass
die Europäische Ermittlungsanordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und
die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der die Erhebung von Beweismitteln anordnenden Verwaltungsstrafbehörde die Bestätigung binnen acht Wochen zu erteilen oder ihr innerhalb dieser Frist die Gründe für die Nichterteilung der Bestätigung mitzuteilen.
Abkürzung
EEA-VStS-G
Abschnitt
Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 1 Z 1)
Vorverfahren
§ 3. (1) Für ausgehende Europäische Ermittlungsanordnungen ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden; die Europäische Ermittlungsanordnung ist von der Verwaltungsstrafbehörde oder dem Verwaltungsgericht, die bzw. das die Erhebung von Beweismitteln anordnet, zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der andere Mitgliedstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, das Formblatt auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist das Formblatt in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates oder, wenn der Mitgliedstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
(Anm.: Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Art. 8 Z 3, BGBl. I Nr. 14/2019)
(3) Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist, sind die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Verwaltungsstrafbehörde ihren Sitz hat.
(4) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist, wenn die Erhebung von Beweismitteln nicht von einem Verwaltungsgericht angeordnet worden ist, vor der Übermittlung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates dem Verwaltungsgericht zur Bestätigung (Abschnitt L des Formblattes gemäß Anlage 1) vorzulegen.
(5) Die Bestätigung nach Abs. 4 erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung vorliegen, insbesondere darüber, dass
die Europäische Ermittlungsanordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und
die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der die Erhebung von Beweismitteln anordnenden Verwaltungsstrafbehörde die Bestätigung binnen acht Wochen zu erteilen oder ihr innerhalb dieser Frist die Gründe für die Nichterteilung der Bestätigung mitzuteilen.
Abkürzung
EEA-VStS-G
Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
§ 4. (1) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist nach Erteilung der Bestätigung gemäß § 3 von der Verwaltungsstrafbehörde bzw., wenn sie vom Verwaltungsgericht erlassen wurde, von diesem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates zu übermitteln. Die Übermittlung kann über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) erfolgen. Die Europäische Ermittlungsanordnung und sonstige Unterlagen sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der österreichischen Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat, und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates.
(3) Ist nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so ist zu versuchen, diese insbesondere mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstelle des EJN in Erfahrung zu bringen.
Abkürzung
EEA-VStS-G
Abschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates in Österreich (§ 1 Abs. 1 Z 2)
Anzuwendendes Recht
§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die für vergleichbare inländische Sachverhalte (Verfahren) gelten würden. Dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung notwendig werden.
Abkürzung
EEA-VStS-G
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
§ 6. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Art. 4 lit. b und lit. c der Richtlinie 2014/41/EU
von einer Justizbehörde im Sinne von Art. 2 lit. c sublit. i der Richtlinie 2014/41/EU erlassen wurde oder
von einer anderen als in Z 1 genannten Behörde, die der Anordnungsstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, erlassen und durch eine Justizbehörde gemäß Z 1 in Abschnitt L gemäß Anlage 1 bestätigt wurde.
(2) Der Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der zuständigen Behörde durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem Formblatt gemäß Anlage 2 entspricht.
(3) Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder der gemäß § 55c EUJZG zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Anordnungsstaat ist über die Weiterleitung zu unterrichten.
(4) Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 unzulässig, unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann die Europäische Ermittlungsanordnung deshalb nicht vollstreckt werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Informationen zu ersuchen. Diese Unterrichtung hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(5) Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.
Abkürzung
EEA-VStS-G
Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften
§ 7. (1) Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,
sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und
ist dem Ersuchen um Teilnahme von Organen des Anordnungsstaates an der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme zu entsprechen.
Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften gemäß Z 1 nicht eingehalten werden oder kann dem Ersuchen nach der Z 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(2) Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaates ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen.
Abkürzung
EEA-VStS-G
Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
§ 8. (1) Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der angegebenen.
(2) Ansonsten ist auf eine andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme
nach den von den Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 5 anzuwendenden Bestimmungen nicht besteht oder
in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen.
(4) Von einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 1 oder 2 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(5) Gibt es im Fall von Abs. 2 keine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Folgende Ermittlungsmaßnahmen müssen jedenfalls zur Verfügung stehen:
die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Verwaltungsstrafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;
die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken enthalten sind, zu denen die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens unmittelbar Zugang hat;
die Vernehmung von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.