Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO)
Abkürzung
PNR-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G), BGBl. I Nr. 64/2018, wird verordnet:
Abkürzung
PNR-VO
Anwendungsbereich
§ 1. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 PNR-Gesetz wird auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt.
Abkürzung
PNR-VO
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
Abkürzung
PNR-VO
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in BGBl. II Nr. 208/2018 in Kraft und nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
Abkürzung
PNR-VO
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in BGBl. II Nr. 208/2018 in Kraft und nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
Abkürzung
PNR-VO
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in BGBl. II Nr. 208/2018 in Kraft und nach Ablauf von 22 Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.