Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2018 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.