Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018)
Im Oberschwellenbereich: Anzahl der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die Angebote abgegeben haben (einschließlich KMU in Arbeits- oder Bietergemeinschaften)
Angabe, ob der bzw. zumindest ein Konzessionär ein KMU ist
Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Konzessionen gemäß § 108 Abs. 4
Name des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß lit. b sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
Name des Konzessionärs der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
Stammzahl des Konzessionärs gemäß § 6 E GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Konzessionsleistung
CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung (sofern vorhanden)
Art der zusätzlichen bzw. geänderten Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
Bezeichnung der Konzession und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
Kurze Beschreibung der Konzession und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
Beschreibung der Gründe für die Notwendigkeit zusätzlicher bzw. geänderter Leistungen
Wert der Konzession ohne Umsatzsteuer in Euro, vor der Änderung
Wert der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
Angabe, ob der bzw. zumindest ein Konzessionär der zusätzlichen bzw. geänderten Leistung ein KMU ist
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Anhang VIII
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
AIT Austrian Institute of Technology GmbH
Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H
*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Anhang VIII
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Bildung
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung**)
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
AIT Austrian Institute of Technology GmbH
Bundesbeschaffung GmbH
Bundesrechenzentrum GmbH
*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Anhang IX
Muster für die Bekanntmachung von Konzessionsvergabeverfahren im Unterschwellenbereich
A. Bei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens oder eines Verfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1.
Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge bzw. Angebote;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
Angabe, wo die Konzessionsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Angaben zur elektronischen Kommunikation.
B. Bei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist;
Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Anhang IX
Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 56a
Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind folgende Anforderungen zu beachten:
Soweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
Soweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, idF der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
Es sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.
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