Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 137/2018 Bulgarien III 137/2018 Dänemark III 137/2018 Deutschland III 137/2018 Estland III 137/2018 EU III 137/2018 Finnland III 137/2018 Frankreich III 137/2018 Griechenland III 137/2018 Irak III 137/2018 Irland III 137/2018 Italien III 137/2018 Lettland III 137/2018 Litauen III 137/2018 Luxemburg III 137/2018 Malta III 137/2018 Niederlande III 137/2018 Polen III 137/2018 Portugal III 137/2018 Rumänien III 137/2018 Schweden III 137/2018 Slowakei III 137/2018 Slowenien III 137/2018 Spanien III 137/2018 Tschechische R III 137/2018 Ungarn III 137/2018 Vereinigtes Königreich III 137/2018 Zypern III 137/2018
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 116 Abs. 1 des Abkommens wurde am 14. Dezember 2016 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 116 Abs. 1 mit 1. August 2018 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2012 S. 20, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
einerseits, und
DIE REPUBLIK IRAK, nachstehend „Irak“ genannt,
andererseits,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt –
IN ANBETRACHT der Verbindungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Irak sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,
IN ANERKENNUNG des Wunsches der Union, ihrer Mitgliedstaaten und des Irak, diese Verbindungen zu stärken und Handels- und Kooperationsbeziehungen aufzubauen, die durch einen politischen Dialog unterstützt werden,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind,
IN ANERKENNUNG der großen Bedeutung einer nachhaltigen und sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses auf der Grundlage der Achtung der Souveränität, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen Staatsführung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bemühungen Iraks um die Fortführung der politischen und wirtschaftlichen Reformen und des wirtschaftlichen Wiederaufbaus sowie um die Verbesserung der Lebensbedingungen der Armen und benachteiligter Bevölkerungsschichten zu unterstützen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Rolle der Frau in Politik, Zivilgesellschaft, Sozialwesen, Wirtschaft und Kultur zu stärken und Diskriminierungen zu bekämpfen,
IN DEM WUNSCH, günstige Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung und eine Diversifizierung des Handels zwischen der Union und Irak zu schaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Investitionen, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur auszubauen,
MIT DEM ZIEL, den Handel, Investitionen und harmonische wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Prinzipien zu fördern,
ANGESICHTS der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für die Verbesserung der Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen,
EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Unternehmen, Beschäftigung, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, die Erbringung von Dienstleistungen in ihren Hoheitsgebieten zu regeln und die Erreichung berechtigter Gemeinwohlziele zu gewährleisten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtung, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) zu gestalten, und in diesem Zusammenhang ihres beiderseitigen Interesses an einem Beitritt Iraks zu diesem Abkommen,
IN ANERKENNUNG der spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Rahmen der WTO,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Terrorismus, organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Drogenhandel die internationale Stabilität und Sicherheit wie auch die Erreichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit stark gefährden,
IN KENNTNISNAHME der wichtigen Aufgabe, die regionale Zusammenarbeit zu fördern und auszubauen,
BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn die Europäische Union notifiziert Irak, dass diese Staaten im Einklang mit Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Bereichen gebunden sind. Im Einklang mit Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, gilt dies auch für Dänemark –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gründung einer Partnerschaft
(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet.
(2) Ziel dieser Partnerschaft ist es,
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht;
den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; und
eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen.
Artikel 2
Grundlage
Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 3
Politischer Dialog
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog trägt zur Stärkung ihrer Beziehungen, Entwicklung einer Partnerschaft und zu mehr gegenseitigem Verständnis und Solidarität bei.
(2) Der politische Dialog erstreckt sich auf alle Themen, die von gemeinsamen Interesse sind, und insbesondere auf die Themen Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationaler Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration.
(3) Der politische Dialog erfolgt jährlich auf Ministerebene und auf Ebene hoher Beamter.
Artikel 4
Bekämpfung des Terrorismus
Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und kommen im Einklang mit internationalen Übereinkünften, internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht sowie mit ihren eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, der Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie internationaler Übereinkünfte;
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht und
durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
Die Vertragsparteien setzen sich weiterhin dafür ein, dass so rasch wie möglich eine Einigung über das „Umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ der Vereinten Nationen erzielt wird.
Die Vertragsparteien sind in großer Sorge über die Anstiftung zu Terrorakten und betonen nachdrücklich, dass sie im Einklang mit Völkerrecht und nationalem Recht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergreifen werden, um die aus einer Anstiftung resultierende Bedrohung zu verringern.
Artikel 5
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;
ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.
Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.
Artikel 6
Kleinwaffen und leichte Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.
Artikel 7
Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler beziehungsweise internationaler Ebene gewährleistet sein muss.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ist, aber dass Irak die Möglichkeit eines künftigen Beitritts in Betracht zieht. Dabei unternimmt Irak Schritte, um dem Römischen Statut und den damit zusammenhängenden Übereinkünften beizutreten, sie zu ratifizieren und durchzuführen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren festen Entschluss, in dieser Frage zusammenzuarbeiten, was den Austausch von Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen einschließt, die aufgrund der einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
TITEL II
HANDEL UND INVESTITIONEN
ABSCHNITT I
Warenhandel
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 9
Zölle
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben oder Belastungen jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht jedoch:
einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, soweit sie mit Artikel 11 vereinbar sind;
Zölle, soweit sie mit Titel II Abschnitt I Kapitel II dieses Abkommens vereinbar sind;
Zölle, soweit sie mit den Artikeln VI, XVI und XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (nachstehend „Streitbeilegungsübereinkommen“ genannt) vereinbar sind;
Gebühren oder andere Belastungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erhoben werden, soweit sie mit Artikel VIII des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen vereinbar sind.
Artikel 10
Meistbegünstigung
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung nach Artikel I.1 des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nach dem GATT 1994 gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben;
Vorteile, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden.
Artikel 11
Inländerbehandlung
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