Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2018-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 124
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 137/2018 Bulgarien III 137/2018 Dänemark III 137/2018 Deutschland III 137/2018 Estland III 137/2018 EU III 137/2018 Finnland III 137/2018 Frankreich III 137/2018 Griechenland III 137/2018 Irak III 137/2018 Irland III 137/2018 Italien III 137/2018 Lettland III 137/2018 Litauen III 137/2018 Luxemburg III 137/2018 Malta III 137/2018 Niederlande III 137/2018 Polen III 137/2018 Portugal III 137/2018 Rumänien III 137/2018 Schweden III 137/2018 Slowakei III 137/2018 Slowenien III 137/2018 Spanien III 137/2018 Tschechische R III 137/2018 Ungarn III 137/2018 Vereinigtes Königreich III 137/2018 Zypern III 137/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 116 Abs. 1 des Abkommens wurde am 14. Dezember 2016 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 116 Abs. 1 mit 1. August 2018 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2012 S. 20, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits, und

DIE REPUBLIK IRAK, nachstehend „Irak“ genannt,

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt –

IN ANBETRACHT der Verbindungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Irak sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,

IN ANERKENNUNG des Wunsches der Union, ihrer Mitgliedstaaten und des Irak, diese Verbindungen zu stärken und Handels- und Kooperationsbeziehungen aufzubauen, die durch einen politischen Dialog unterstützt werden,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind,

IN ANERKENNUNG der großen Bedeutung einer nachhaltigen und sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses auf der Grundlage der Achtung der Souveränität, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen Staatsführung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bemühungen Iraks um die Fortführung der politischen und wirtschaftlichen Reformen und des wirtschaftlichen Wiederaufbaus sowie um die Verbesserung der Lebensbedingungen der Armen und benachteiligter Bevölkerungsschichten zu unterstützen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Rolle der Frau in Politik, Zivilgesellschaft, Sozialwesen, Wirtschaft und Kultur zu stärken und Diskriminierungen zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, günstige Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung und eine Diversifizierung des Handels zwischen der Union und Irak zu schaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Investitionen, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur auszubauen,

MIT DEM ZIEL, den Handel, Investitionen und harmonische wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Prinzipien zu fördern,

ANGESICHTS der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für die Verbesserung der Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen,

EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Unternehmen, Beschäftigung, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, die Erbringung von Dienstleistungen in ihren Hoheitsgebieten zu regeln und die Erreichung berechtigter Gemeinwohlziele zu gewährleisten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtung, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) zu gestalten, und in diesem Zusammenhang ihres beiderseitigen Interesses an einem Beitritt Iraks zu diesem Abkommen,

IN ANERKENNUNG der spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Rahmen der WTO,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Terrorismus, organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Drogenhandel die internationale Stabilität und Sicherheit wie auch die Erreichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit stark gefährden,

IN KENNTNISNAHME der wichtigen Aufgabe, die regionale Zusammenarbeit zu fördern und auszubauen,

BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn die Europäische Union notifiziert Irak, dass diese Staaten im Einklang mit Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Bereichen gebunden sind. Im Einklang mit Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, gilt dies auch für Dänemark –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gründung einer Partnerschaft

(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet.

(2) Ziel dieser Partnerschaft ist es,

a)

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht;

b)

den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; und

c)

eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen.

Artikel 2

Grundlage

Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 3

Politischer Dialog

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog trägt zur Stärkung ihrer Beziehungen, Entwicklung einer Partnerschaft und zu mehr gegenseitigem Verständnis und Solidarität bei.

(2) Der politische Dialog erstreckt sich auf alle Themen, die von gemeinsamen Interesse sind, und insbesondere auf die Themen Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationaler Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration.

(3) Der politische Dialog erfolgt jährlich auf Ministerebene und auf Ebene hoher Beamter.

Artikel 4

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und kommen im Einklang mit internationalen Übereinkünften, internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht sowie mit ihren eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere

a)

bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, der Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie internationaler Übereinkünfte;

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht und

c)

durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Die Vertragsparteien setzen sich weiterhin dafür ein, dass so rasch wie möglich eine Einigung über das „Umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ der Vereinten Nationen erzielt wird.

Die Vertragsparteien sind in großer Sorge über die Anstiftung zu Terrorakten und betonen nachdrücklich, dass sie im Einklang mit Völkerrecht und nationalem Recht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergreifen werden, um die aus einer Anstiftung resultierende Bedrohung zu verringern.

Artikel 5

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b)

ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

Artikel 6

Kleinwaffen und leichte Waffen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.

Artikel 7

Internationaler Strafgerichtshof

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler beziehungsweise internationaler Ebene gewährleistet sein muss.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ist, aber dass Irak die Möglichkeit eines künftigen Beitritts in Betracht zieht. Dabei unternimmt Irak Schritte, um dem Römischen Statut und den damit zusammenhängenden Übereinkünften beizutreten, sie zu ratifizieren und durchzuführen.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren festen Entschluss, in dieser Frage zusammenzuarbeiten, was den Austausch von Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen einschließt, die aufgrund der einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

TITEL II

HANDEL UND INVESTITIONEN

ABSCHNITT I

Warenhandel

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 9

Zölle

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben oder Belastungen jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht jedoch:

a)

einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, soweit sie mit Artikel 11 vereinbar sind;

b)

Zölle, soweit sie mit Titel II Abschnitt I Kapitel II dieses Abkommens vereinbar sind;

c)

Zölle, soweit sie mit den Artikeln VI, XVI und XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (nachstehend „Streitbeilegungsübereinkommen“ genannt) vereinbar sind;

d)

Gebühren oder andere Belastungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erhoben werden, soweit sie mit Artikel VIII des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen vereinbar sind.

Artikel 10

Meistbegünstigung

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung nach Artikel I.1 des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a)

Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nach dem GATT 1994 gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben;

b)

Vorteile, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden.

Artikel 11

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt für die Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck sind Artikel III des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 12

Zolltarifpolitik

(1) Für Waren mit Ursprung in Irak, die in die Union eingeführt werden, gilt der Meistbegünstigungszollsatz der Union. Auf in die Union eingeführte Waren mit Ursprung in Irak werden keine Zölle angewendet, die über die auf Einfuhren von WTO-Mitgliedern nach Artikel I des GATT 1994 angewendeten Zölle hinausgehen.

(2) Auf Waren mit Ursprung in der Union werden bei ihrer Einfuhr nach Irak keine Zölle erhoben, die über die auf eingeführte Waren erhobene Wiederaufbau-Abgabe von derzeit 8 % hinausgehen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie bis zum WTO-Beitritt Iraks die Höhe der Einfuhrzölle nach gegenseitiger Konsultation ändern können.

(4) Werden von Irak nach Unterzeichnung dieses Abkommens für Einfuhren Zollsenkungen erga omnes und insbesondere aus den Zollverhandlungen der WTO resultierende Zollsenkungen vorgenommen, so finden die gesenkten Zollsätze auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Union Anwendung und treten mit Wirksamwerden dieser Senkungen an die Stelle der Ausgangszollsätze beziehungsweise der Wiederaufbau-Abgabe.

Artikel 13

Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994

Die folgenden Artikel des GATT 1994 sind Bestandteil dieses Abkommens und finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung:

a)

Artikel V einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen;

b)

Artikel VII Absätze 1, 2, 3, Absatz 4 Buchstaben a, b und d und Absatz 5 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen und des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994;

c)

Artikel VIII einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen;

d)

Artikel IX;

e)

Artikel X.

Artikel 14

Harmonisierte Bezeichnung der Waren

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien, die im Einklang mit dem Harmonisierten System des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend „HS“ genannt) ausgelegt wird.

Artikel 15

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus den für die beiden Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren. Das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr wird unter Berücksichtigung der Bedingungen angewendet, zu denen die aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen von den in Rede stehenden Vertragsparteien angenommen wurden.

Artikel 16

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Im Einklang mit Artikel XI des GATT 1994 und der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen beseitigen die Union und Irak bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung in ihrem Handel und erlassen keine solchen Beschränkungen oder Maßnahmen noch behalten sie sie bei. Zu diesem Zweck sind Artikel XI des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 17

Ausfuhrzölle

Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben auf oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei beibehalten oder einführen. Die Vertragsparteien dürfen auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren keine internen Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben beibehalten oder einführen, die über die hinausgehen, die für gleichartige, zum internen Verkauf bestimmte Waren erhoben werden.

Kapitel II

Handelspolitische Schutzinstrumente

Artikel 18

Antidumping

(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel VI des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.

Artikel 19

Schutzmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.

Kapitel III

Ausnahmen

Artikel 20

Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, sowie Artikel XXI des GATT 1994 sind Bestandteil dieses Abkommens und finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäße Anwendung.

Kapitel IV

Nichttarifäre Fragen

Artikel 21

Industrienormen und Konformitätsbewertung, technische Vorschriften

Das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachstehend „TBT-Übereinkommen“ genannt), das sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren dient folgenden Zielen:

a)

Vermeidung oder Verringerung technischer Handelshemmnisse, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern;

b)

Förderung des Zugangs von Erzeugnissen zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei durch Verbesserungen in Bezug auf die Sicherheit, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse;

c)

Förderung einer stärkeren Anwendung von internationalen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen, und der Anwendung internationaler bewährter Verfahren bei ihrer Ausarbeitung;

d)

Sicherstellung, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen und technischen Vorschriften dem TBT-Übereinkommen entsprechend transparent erfolgt und keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien bewirkt;

e)

Entwicklung der Infrastruktur für den Erlass technischer Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht in Irak;

f)

Aufbau funktionaler Verbindungen zwischen den für Normung, Konformitätsbewertung und den Erlass technischer Vorschriften zuständigen Einrichtungen Iraks und der Union;

g)

Förderung der effektiven Teilnahme irakischer Einrichtungen in internationalen Normenorganisationen und im TBT-Ausschuss.

a)

Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen sicher, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nicht mit Blick auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt oder solche bewirkt.

b)

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine möglichst weitgehende Harmonisierung ihrer Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.

a)

Die im TBT-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen im Hinblick auf den Austausch von Informationen über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

b)

Die Vertragsparteien kommen überein, über Fragen, die für ihre Handelsbeziehungen relevant sein könnten, über Kontaktstellen Informationen auszutauschen, was Frühwarnungen, wissenschaftliche Gutachten und Veranstaltungen einschließt.

c)

Die Vertragsparteien können beim Aufbau und bei der Aufrechterhaltung von Kontaktstellen sowie beim Aufbau und bei der Pflege gemeinsamer Datenbanken zusammenarbeiten.

Kapitel V

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Artikel 22

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen, um den Handel zu fördern und gleichzeitig Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (nachstehend „SPS-Übereinkommen“ genannt), das Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung.

(2) Auf Ersuchen können die Vertragsparteien Probleme, die sich bei der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, feststellen und behandeln, um für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden.

ABSCHNITT II

Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht

Artikel 23

Geltungsbereich

(1) Dieser Abschnitt enthält die für die fortschreitende beiderseitige Liberalisierung

des Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts erforderlichen Regelungen.

(2) Dieser Abschnitt betrifft Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr und das Niederlassungsrecht im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a)

Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial;

b)

Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit;

c)

audiovisuelle Dienstleistungen und kulturelle Dienstleistungen;

d)

Bildungsdienstleistungen;

e)

Gesundheits- und Sozialdienstleistungen;

f)

Seekabotage im Inlandsverkehr;

g)

Luftverkehrsdienstleistungen und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr außer:

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;

ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;

iv) Bodenabfertigungsdienste;

v)

Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung;

vi) Flughafenbetriebsleistungen und

h)

Raumtransportleistungen.

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.

(5) Im Einklang mit diesem Abschnitt behält jede Vertragspartei ihr Regulierungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele zu erreichen.

Artikel 24

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„natürliche Person der Union“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt; „natürliche Person Iraks“ eine Person, die nach den Rechtsvorschriften Iraks deren Staatsangehörigkeit besitzt;

b)

„juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Vereinigungen;

c)

„juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person Iraks“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Iraks gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, beziehungsweise im Hoheitsgebiet Iraks hat. Hat die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, beziehungsweise im Hoheitsgebiet Iraks, so gilt sie nur dann als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Iraks, wenn ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise Iraks aufweist;

d)

ungeachtet des Buchstaben c gelten die Bestimmungen dieses Abkommens auch für Reedereien, die außerhalb der Union oder Iraks niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Iraks kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat der Union oder in Irak nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder Iraks fahren;

e)

„Wirtschaftstätigkeit“ keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden;

f)

„Tochtergesellschaft“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird;

g)

„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass bei Bedarf ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern das Geschäft am Geschäftssitz der Außenstelle abwickeln können;

h)

„Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringen möchte oder erbringt;

i)

„Handel mit Dienstleistungen“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:

i)

aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei;

ii) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei;

iii) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei;

iv) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen aus dem Gebiet dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei;

j)

„Maßnahme“ jede von einer Vertragspartei getroffene Maßnahme unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;

k)

„von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen

i)

zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden und

ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;

l)

„Dienstleistungen“ jede Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;

m)

„Niederlassung“ jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch

i)

die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder

ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;

n)

„Investor“ einer Vertragspartei jede natürliche oder juristische Person, die durch Begründung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder ausübt;

o)

„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;

Artikel 25

(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union auch Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern Iraks die Behandlung, die sich aus der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Inländerbehandlung und den Marktzugang im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend „GATS“ genannt) ergibt.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und vorbehaltlicht des Absatzes 3 gewährt Irak Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union im Dienstleistungs- wie im Nichtdienstleistungssektor eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren des Irak oder, falls diese günstiger ist, gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren eines Drittstaats gewährt.

(3) Irak kann die Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union gewährte Behandlung ändern, indem sie sie von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Voraussetzungen abhängig macht, die zu einer weniger günstigen Behandlung als der ihrer eigenen gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringer, Niederlassungen und Investoren führen. Solche Änderungen sind unter den folgenden Bedingungen möglich:

a)

Die Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union ist weiterhin nicht weniger günstig als die Behandlung, die Irak den gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren eines Drittstaats gewährt.

b)

Irak notifiziert diese Absicht der Kommission der Europäischen Union (im Folgenden „die Kommission“) vier Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Anwendung dieser Bedingungen. Auf Ersuchen der Kommission begründet Irak ausführlich, warum die Bedingungen und Voraussetzungen Anwendung finden sollen. Wird dem Irak binnen acht Wochen keine Mitteilung gesandt, so gelten diese Bedingungen und Voraussetzungen als von der Union angenommen.

c)

Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die vorgeschlagenen Bedingungen und Voraussetzungen dem Kooperationsausschuss zur Prüfung und Billigung vorgelegt.

(4) Unbeschadet der Vorteile, die sich aus der Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren nach Absatz 2 dieses Artikels ergeben, gewährt Irak nach dem WTO-Beitritt auch Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Union die Behandlung, die sich aus der Liste ihrer spezifischen Verpflichtungen im Rahmen des GATS ergibt.

Artikel 26

(1) Die nach diesem Abschnitt gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerhinterziehung verhindert werden soll.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Irak daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

Artikel 27

Andere Abkommen

Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einem bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen über Investitionen vorgesehen ist, bei dem ein Mitgliedstaat der Union und Irak Vertragsparteien sind.

Artikel 28

Transparenz

Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über jede ihrer allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Vertragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in ANHANG 3 aufgeführt. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.

Artikel 29

Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Ausnahmen. Unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieser Abschnitt nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Moral zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;

b)

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

c)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abschnitt stehen, einschließlich solcher

i)

zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;

ii) zum Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;

iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;

d)

die nicht mit den Zielen des Artikels 25 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;

e)

die nicht mit den Zielen des Artikels 25 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, im Einklang mit den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und mit sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder dem internen Steuerrecht Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu verhindern.

(2) Die Bestimmungen diese Abschnitts gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

(3) Dieser Abschnitt gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(4) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Personen über ihre Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei nach Artikel 25 zustehen, zunichte macht oder schmälert.

(5) Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(6) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der alleinigen Ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen.

(7) Dieser Abschnitt lässt die Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Artikel 30

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,

a)

als müsse eine Vertragspartei Informationen zur Verfügung stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder

b)

als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält

i)

in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;

ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;

iii) im Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder dem Handel damit oder in Bezug auf den Handel mit anderen Waren und Materialien;

iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind;

v)

im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)

als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Artikel 31

Fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts

Je nach den gegebenen Umständen, insbesondere nach dem Beitritt Iraks zur WTO, kann der Kooperationsrat den Vertragsparteien empfehlen, schrittweise eine gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass den Bestimmungen des GATS, insbesondere Artikel V, umfassend Rechnung getragen wird. Werden diese Empfehlungen angenommen, so können sie durch Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt werden.

ABSCHNITT III

Bestimmungen über Geschäfts- und Investitionsbedingungen

Artikel 32

Förderung von Investitionen

Die Vertragsparteien fördern die Zunahme von für beide Seiten vorteilhaften Investitionen, indem sie ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen.

Artikel 33

Kontaktstellen und Informationsaustausch

Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Privatinvestitionen betreffende Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

ABSCHNITT IV

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 34

Ziel und Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen zu liberalisieren.

(2) Dieser Abschnitt gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 35

Leistungsbilanz

Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

Artikel 36

Kapitalbilanz

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigen die Vertragsparteien den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen dieses Abkommens getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.

Artikel 37

Stillhalteregelung

Die Vertragsparteien führen weder neue Beschränkungen der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs zwischen ihren Gebietsansässigen ein, noch verschärfen sie die bestehenden Regelungen.

Artikel 38

Schutzmaßnahmen

(1) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Union und Irak ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik in der Union oder in Irak verursacht oder zu verursachen droht, kann die Union beziehungsweise Irak für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Union und Irak treffen, falls solche Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, teilt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen mit.

Artikel 39

Schlussbestimmungen

(1) Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, bei der die Vertragsparteien dieses Abkommens ebenfalls Vertragsparteien sind.

(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

ABSCHNITT V

Handelsbezogene Fragen

Kapitel I

Staatliche Handelsunternehmen

Artikel 40

(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, Artikel XVII des GATT 1994, die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie die WTO-Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 einzuhalten, die sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens sind.

(2) Ersuchen die Vertragsparteien einander um Auskünfte in Einzelfällen über staatliche Handelsunternehmen, über deren Betriebsweise und über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den bilateralen Handel, so stellt die ersuchte Vertragspartei unbeschadet des vertrauliche Informationen betreffenden Artikels XVII Absatz 4 Buchstabe d des GATT 1994 größtmögliche Transparenz sicher.

(3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die staatlichen Handelsunternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, den Verpflichtungen Rechnung tragen, die den Vertragsparteien aus diesem Abkommen erwachsen.

Kapitel II

Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel 41

Einführung

(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, die öffentlichen Beschaffungsmärkte beider Seiten schrittweise wirksam zu öffnen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;

b)

„Bauleistungen“ Dienstleistungen mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (nachstehend „CPC“ genannt);

c)

„Tage“ Kalendertage:

d)

„elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote ermöglicht;

e)

„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und später mitgeteilt werden kann. Er kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen;

f)

„freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;

g)

„Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsvorschriften oder praktiken sowie alle Maßnahmen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung;

h)

„Liste für mehrfache Verwendung“ eine Liste von Anbietern, für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;

i)

„Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Angebot oder beides einzureichen;

j)

„Kompensationsgeschäfte“ sind Bedingungen oder Zusagen, die die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, wie Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen;

k)

„offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;

l)

„Person“ entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

m)

„Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die in ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens aufgeführt ist;

n)

„qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, der die Teilnahmebedingungen erfüllt;

o)

„beschränktes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der nur qualifizierte Anbieter von der Beschaffungsstelle zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden;

p)

„Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, wenn nichts anderes bestimmt ist;

q)

„Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine Norm kann sich auch oder ausschließlich auf Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten, beziehen;

r)

„Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen anbietet beziehungsweise anbieten kann;

s)

„technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen, die

i)

die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, wie Qualität, Leistungsvermögen, Sicherheit und Abmessungen, sowie die Verfahren und Methoden für die Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung der Dienstleistungen festlegen, oder

ii) Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.

Artikel 42

Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für jede Maßnahme, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen bezieht. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige Beschaffungen“ Beschaffungen für staatliche Zwecke

a)

von Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination aus diesen,

i)

die in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens aufgeführt sind;

ii) die nicht mit Blick auf die gewerbliche Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung oder auf die Verwendung für die Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung beschafft werden;

b)

die über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege des Kaufs oder des Leasing, der Miete oder des Mietkaufs mit oder ohne Kaufoption;

c)

deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 45 mindestens den in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens festgelegten Schwellenwerten entspricht;

d)

die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und

e)

die nicht aus anderen Gründen nicht unter dieses Abkommen fallen.

(2) Sofern nicht anders vorgesehen, gilt dieses Kapitel nicht für

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;

b)

nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von Hilfe, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize;

c)

die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere;

d)

Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen;

e)

Beschaffungen,

i)

die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen;

ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen;

iii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen, oder über internationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige internationale Unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären.

(3) Jede Vertragspartei definiert und spezifiziert in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens folgende Angaben:

a)

Unteranhang 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt;

b)

Unteranhang 2: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt;

c)

Unteranhang 3: die Dienstleistungen (mit Ausnahme der Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen;

d)

Unteranhang 4: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen;

e)

Unteranhang 5: allgemeine Anmerkungen.

(4) Verlangen Beschaffungsstellen im Rahmen von einschlägigen Beschaffungen von Personen, die nicht in den Unteranhängen von ANHANG 1 Anlage I aufgeführt werden, Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchzuführen, so findet Artikel 43 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.

(5) Wird der geschätzte Wert einer Beschaffung berechnet, um festzustellen, ob es sich um eine einschlägige Beschaffung handelt, so teilt die Beschaffungsstelle die Beschaffung nicht mit der Absicht auf, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder zum Teil zu umgehen; desgleichen erfolgt die Auswahl oder Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode für die Schätzung des Werts einer Beschaffung nicht mit der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder zum Teil zu umgehen.

(6) Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Rüstungsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerlässliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.

(7) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf dieses Kapitel nicht so ausgelegt werden, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen,

a)

die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind;

b)

die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind;

c)

die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind, oder

d)

in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen zu beschließen oder durchzusetzen.

Artikel 43

Allgemeine Grundsätze

(1) In Bezug auf die einschlägigen Maßnahmen und Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sowie die Anbieter der anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter.

(2) In Bezug auf alle Maßnahmen, die einschlägige Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, nicht

a)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Person oder deren Eigentums an ihm weniger günstig behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;

b)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

(3) In Bezug auf alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Bereich der öffentlichen Beschaffung und der einzelnen Beschaffungen, die Waren, Dienstleistungen und Anbietern aus Drittstaaten offen stehen, behandelt Irak Waren, Dienstleistungen und Anbieter der Union nicht weniger günstig als Waren, Dienstleistungen und Anbieter eines Drittstaats.

(4) Bei einschlägigen Beschaffungen, die über elektronische Mittel durchgeführt werden, ist es Aufgabe der Beschaffungsstelle,

a)

sicherzustellen, dass die für die Beschaffung und damit auch für die Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und

b)

Mechanismen bereitzuhalten, die die Integrität der Anträge auf Teilnahme und der Angebote einschließlich der Feststellung der Zeit des Eingangs gewährleisten und unbefugten Zugriff darauf verhindern.

(5) Die Beschaffungsstellen führen die einschlägigen Beschaffungen transparent und unparteiisch nach den Bestimmungen dieses Kapitels durch, so dass Interessenkonflikte vermieden werden und Korruption verhindert wird.

(6) Für die Zwecke der einschlägigen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei auf Waren und Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, Ursprungsregeln an, die sich von denen unterscheiden, die zum gleichen Zeitpunkt im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der gleichen Vertragspartei angewendet werden.

Artikel 44

Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen

(1) Jede Vertragspartei

a)

veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen und aufgrund eines Gesetzes oder einer sonstigen Vorschrift vorgeschriebene Standardvertragsbestimmungen, auf die in Bekanntmachungen, Ausschreibungsunterlagen und Verfahren bezüglich der einschlägigen Beschaffungen verwiesen wird, sowie alle diesbezüglichen Änderungen in von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien oder Papiermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;

b)

erläutert diese falls gewünscht einer anderen Vertragspartei;

c)

führt in ANHANG 1 Anlage II dieses Abkommens die elektronischen Medien beziehungsweise Papiermedien auf, in denen die Vertragspartei die in Buchstabe a genannten Informationen veröffentlicht;

d)

führt in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens die elektronischen Medien auf, in denen die Vertragspartei die nach Artikel 45, Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.

(2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei umgehend jede Änderung ihrer in ANHANG 1 Anlage II oder III dieses Abkommens aufgeführten Informationen.

Artikel 45

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1) Sofern nicht die in Artikel 52 dargelegten Umstände vorliegen, veröffentlichen die Beschaffungsstellen bei jeder einschlägigen Beschaffung eine Ausschreibungsbekanntmachung in den in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens aufgeführten geeigneten Medien. Alle Bekanntmachungen enthalten die in ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens dargelegten Angaben. Die Bekanntmachungen sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos zugänglich.

(2) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede beabsichtigte Beschaffung parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine leicht zugängliche Zusammenfassung in einer der WTO-Sprachen. Die Zusammenfassungen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

den Gegenstand der Beschaffung;

b)

die Fristen für die Einreichung der Angebote beziehungsweise die Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung und

c)

die Anschriften, bei denen Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.

(3) Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne (nachstehend „Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen“ genannt) zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachungen sollten den Gegenstand der Beschaffung und den Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.

(4) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens genannten Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern diese alle verfügbaren in ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens genannten Angaben enthält und die interessierten Anbieter darin aufgefordert werden, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr Interesse an den Ausschreibungen zu bekunden.

Artikel 46

Teilnahmebedingungen

(1) Die Beschaffungsstellen beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännischen und technischen Kompetenzen für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)

bewerten die Beschaffungsstellen die finanzielle, kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle;

b)

knüpfen die Beschaffungsstellen die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung nicht an die Bedingung, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt;

c)

können die Beschaffungsstellen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung unerlässlich ist.

(3) Bei dieser Beurteilung stützen die Beschaffungsstellen ihre Bewertung auf die Bedingungen, die in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen ausgeführt waren.

(4) Die Beschaffungsstellen müssen Anbieter aus Gründen wie Insolvenz, unrichtigen Angaben, erheblichen Mängeln bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen oder Verpflichtungen im Rahmen früherer Aufträge, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder Verurteilungen wegen schwerer Delikte, Berufsvergehen oder nicht entrichteter Steuern ausschließen.

Artikel 47

Qualifikation der Anbieter

(1) Beabsichtigen Beschaffungsstellen die Durchführung beschränkter Ausschreibungsverfahren, so

a)

machen sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die unter den Nummern 1, 2, 6, 7, 10 und 11 des ANHANGS 1 Anlage IV dieses Abkommens genannten Angaben und fordern Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags auf;

b)

übermitteln sie den Anbietern, die sie nach Absatz 2 Buchstabe b des ANHANGS 1 Anlage VI dieses Abkommens unterrichten, bis zum Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote mindestens die unter den Nummern 3, 4, 5, 8 und 9 des ANHANGS 1 Anlage VI dieses Abkommens genannten Angaben.

(2) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter ihrer wie auch der anderen Vertragspartei als qualifiziert an, die die Bedingungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstellen geben in der Ausschreibungsbekanntmachung eine Begrenzung der Zahl der Anbieter an, die ein Angebot einreichen können, sowie die Kriterien für diese Begrenzung.

(3) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht, so stellen die Beschaffungsstellen sicher, dass diese Unterlagen allen gemäß Absatz 2 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Listen für mehrfache Verwendung führen, sofern jährlich eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, veröffentlicht wird und gegebenenfalls auf elektronischem Wege veröffentlichte Bekanntmachungen kontinuierlich in einem geeigneten Medium, das in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens aufgeführt ist, zur Verfügung gestellt werden. Diese Bekanntmachungen enthalten die in ANHANG 1 Anlage V dieses Abkommens genannten Angaben.

(5) Falls eine Liste für mehrfache Verwendung höchstens drei Jahre gilt, können die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen ungeachtet des Absatzes 4 eine in diesem Absatz genannte Bekanntmachung nur einmal zu Beginn der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern in der Bekanntmachung die Geltungsdauer genannt wird und darauf hingewiesen wird, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

(6) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen erlauben es den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter in einer angemessenen kurzen Frist in die Liste auf.

Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Bekanntmachungen, in denen Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern

a)

die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 4 veröffentlicht wird, die nach ANHANG 1 Anlage V dieses Abkommens erforderlichen Angaben sowie alle verfügbaren nach ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens erforderlichen Angaben darin enthalten sind und sofern darin erklärt wird, dass die Bekanntmachung eine Ausschreibungsbekanntmachung darstellt;

b)

die Beschaffungsstellen den Anbietern, die ihnen gegenüber Interesse an bestimmten Ausschreibungen bekundet haben, genügend Angaben übermitteln, damit diese beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interessiert sind, einschließlich aller sonstigen nach ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind.

(7) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Anbietern, die die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung im Einklang mit Absatz 6 beantragt haben, die Einreichung eines Angebots für eine bestimmte Ausschreibung erlauben, wenn die Beschaffungsstellen genügend Zeit haben, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(8) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung gestellt haben, umgehend die Entscheidung der Beschaffungsstelle über den Antrag mit.

(9) In den Fällen, in denen eine in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführte Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Qualifikation oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung ablehnt, einen Anbieter nicht länger als qualifiziert anerkennt oder einen Anbieter aus einer Liste für mehrfache Verwendung streicht, teilt die Beschaffungsstelle dies dem Anbieter umgehend mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

Artikel 48

Technische Spezifikationen

(1) Die Beschaffungsstellen dürfen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.

(2) Wenn sie technische Spezifikationen für zu beschaffende Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die Beschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:

a)

Sie legen den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Eigenschaften zugrunde und

b)

sie stützen die technischen Spezifikationen, sofern vorhanden, auf internationale oder europäische Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

(3) Werden formbezogene oder beschreibende Eigenschaften für die technischen Spezifizierungen herangezogen, so weisen die Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hin, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Ausschreibungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigen.

(4) Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

(5) Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb ausschalten würde, von einer Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, Ratschläge, die für die Ausarbeitung oder Festlegung technischer Spezifikationen für dieser Beschaffung verwendet werden können, einholen oder entgegennehmen.

(6) Jede Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.

Artikel 49

Ausschreibungsunterlagen

(1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der in ANHANG 1 Anlage VIII dieses Abkommens aufgeführten Punkte, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden.

(2) Die Beschaffungsstellen übermitteln auf Antrag allen Anbietern, die an der Ausschreibung teilnehmen, innerhalb kürzester Frist die Ausschreibungsunterlagen und beantworten alle angemessenen Anfragen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.

(3) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Ausschreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)

allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilgenommen haben, soweit diese bekannt sind; in allen anderen Fällen geht sie ebenso wie bei der ursprünglichen Information;

b)

innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

Artikel 50

Fristen

Die Beschaffungsstellen bemessen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen die Fristen so, dass den Anbietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung der Anträge auf Teilnahme beziehungsweise die Abgabe entsprechender Angebote bleibt; dabei berücksichtigen sie Faktoren wie die Art und Komplexität der Beschaffung, das voraussichtliche Ausmaß der Vergabe von Unteraufträgen und die Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden. Diese Fristen einschließlich etwaiger Verlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter. Die anwendbaren Fristen sind in ANHANG 1 Anlage VI dieses Abkommens festgelegt.

Artikel 51

Verhandlungen

(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen

a)

im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese Absicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt haben, oder

b)

in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass offensichtlich kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien eindeutig das günstigste ist.

(2) Die Beschaffungsstelle

a)

stellt sicher, dass der Ausschluss von Anbietern von Verhandlungen stets auf der Grundlage der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und

b)

legt nach Abschluss der Verhandlungen eine für alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung eines neuen oder geänderten Angebots fest.

Artikel 52

Freihändige Vergabe

Die Beschaffungsstellen können nur dann Aufträge freihändig vergeben und sich dafür entscheiden, die Artikel 45 bis 47, die Artikel 49 bis 51 sowie die Artikel 53 und 54 nicht anzuwenden,

a)

wenn

i)

keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme stellt;

ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;

iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder

iv) die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt sind,

sofern die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen nicht wesentlich geändert sind;

b)

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter beschafft werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt, weil die Anforderung ein Kunstwerk betrifft; aus Gründen des Schutzes von Patent- und Urheberrechten sowie von sonstigen ausschließlichen Rechten oder bei fehlendem Wettbewerb aus technischen Gründen;

c)

wenn es sich um nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthaltene Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters

i)

aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und

ii) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre;

d)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

e)

bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden;

f)

wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder eine Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden;

g)

wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, und

h)

wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels durchgeführt wird, die Beurteilung der Teilnehmer von einem unabhängigen Preisgericht durchgeführt wird, und das Ziel des Wettbewerbs darin besteht, einen Auftrag über Planungsarbeiten an den Gewinner zu vergeben.

Artikel 53

Elektronische Auktionen

Wenn eine Beschaffungsstelle eine einschlägige Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen möchte, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der Auktion folgende Angaben:

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