Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2018-2019 im Bereich des Gräberntunnels im Zuge der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Gräberntunnel II)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt zwischen km 244,14 und km 246,36 und
für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 246,39 und km 244,01.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung Gräberntunnel I, BGBl. II Nr. 303/2017, wird aufgehoben.
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