Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LV-InfoV2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 135c Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, sowie hinsichtlich Artikel 1 auf Grund des § 135d Abs. 4 VAG 2016 wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

LV-InfoV2018

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung legt Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135c Abs. 1 bis 3 und § 135d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Versicherungsnehmer zu richten haben.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind

1.

kapitalbildende Lebensversicherungen: Lebensversicherungen, die zumindest teilweise eine Leistung im Erlebensfall vorsehen;

2.

Risikolebensversicherungen: Lebensversicherungen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016.

Abkürzung

LV-InfoV2018

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung legt Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135c Abs. 1 bis 3 und § 135d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Versicherungsnehmer zu richten haben.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind

1.

kapitalbildende Lebensversicherungen: Lebensversicherungen, die zumindest teilweise eine Leistung im Erlebensfall vorsehen;

2.

Risikolebensversicherungen: Lebensversicherungen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016;

3.

PEPP: Paneuropäische Private Pensionsprodukte gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.

Abkürzung

LV-InfoV2018

2.

Abschnitt

Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informieren

1.

über die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;

2.

über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;

3.

über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente und die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;

4.

über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann; sowie

5.

über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß § 135c Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu informieren

1.

über Name und Anschrift des Garantiegebers;

2.

darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie

3.

über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird.

(3) Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen,

1.

dass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen Abzugs für eine vorzeitige Vertragsbeendigung errechnet;

2.

dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist; sowie

3.

dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.

(4) Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß § 135c Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.

(5) Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

1.

der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die klassische Lebensversicherung und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist als Gewinnanteilssatz in Szenario 1 der obere Wert, in Szenario 2 der mittlere Wert und in Szenario 3 der untere Wert des Korridors gemäß § 8 Abs. 3 zugrunde zu legen;

2.

der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung sind als Wertentwicklung die Prozentsätze gemäß § 14 zugrunde zu legen;

3.

„Kosten“ umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß § 41b des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, handelt;

4.

unter „Gebühren“ sind die Gebühren gemäß § 41b VersVG für vom Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen anzugeben.

(6) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen zu informieren.

(7) Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß § 135c Abs. 1 Z 10 VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann, sowie darauf, wie sich eine Sanierung, Liquidation oder Abwicklung des Emittenten der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die Werthaltigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirkt.

(8) Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß § 135c Abs. 1 Z 11 VAG 2016 zu informieren.

(9) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß § 135c Abs. 1 Z 12 VAG 2016,

1.

sofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß § 300 VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer; oder

2.

sofern das Versicherungsunternehmen einem anderen Sicherungssystem unterliegt, über dieses

zu informieren.

(10) Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 VAG 2016 (§ 135c Abs. 1 Z 13 VAG 2016) zu informieren.

Abkürzung

LV-InfoV2018

Modellrechnung

§ 3. (1) Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen, wobei das garantierte Ablösekapital der Prämiensumme gegenüber zu stellen ist.

(2) Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung oder die angenommene Wertenwicklung in Prozent anzugeben.

(3) Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.

(4) Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß § 176 Abs. 4 VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.

(5) Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß § 173 Abs. 3 VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.

(6) Der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 sind sämtliche Kosten gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 zugrunde zu legen.

(7) Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.

Abkürzung

LV-InfoV2018

Modellrechnung

§ 3. (1) Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen, wobei das garantierte Ablösekapital der Prämiensumme gegenüber zu stellen ist.

(1a) Bei Produkten, die eine Kombination aus mehreren Produktkategorien vorsehen, sind für die Zwecke der Darstellung der Informationen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils die niedrigere Gesamtverzinsung beziehungsweise Wertentwicklung heranzuziehen. Die zugrundeliegenden Annahmen und Mechanismen sowie deren Auswirkungen für den Versicherungsnehmer sind im Zusammenhang mit der Modellrechnung gemäß Anlage 2 zu erläutern. Die Leistung des Versicherers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dabei gesondert für die jeweilige Produktkategorie anhand der drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 anzugeben.

(2) Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung oder die angenommene Wertenwicklung in Prozent anzugeben.

(3) Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.

(4) Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß § 176 Abs. 4 VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.

(5) Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß § 173 Abs. 3 VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.

(6) Der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 sind sämtliche Kosten gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 zugrunde zu legen.

(7) Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.

Abkürzung

LV-InfoV2018

Hinweis auf die Unverbindlichkeit

§ 4. Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen. Dieser Hinweis hat insbesondere Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in den künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann und die Darstellung daher unverbindlich ist.

Abkürzung

LV-InfoV2018

Jährliche Informationspflichten

§ 5. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über

1.

die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 8 und § 14 und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie

2.

den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.

Abkürzung

LV-InfoV2018

Jährliche Informationspflichten

§ 5. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über

1.

die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1a, § 8 und § 14, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist, und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie

2.

den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.

Abkürzung

LV-InfoV2018

Wechsel des externen Garantiegebers

§ 6. Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen.

Abkürzung

LV-InfoV2018

3.

Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

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