Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. September 1985 über die Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 11/1988.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:
Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 11/1988.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Die Kundmachung der Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorräder (Krafträder) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 40 am 3. Juli 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 8 des genannten Übereinkommens mit 1. September 1985 für Österreich in Kraft.
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