Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 59. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-09-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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