Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-09-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PRV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 69 Abs. 2 und 127 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Abkürzung

PRV

1.

Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

1.

die Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung und

2.

die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende.

(2) Die Abschnitte 2 bis 4 dieser Verordnung gelten nicht für Verträge über

1.

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,

2.

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und

3.

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.

(3) Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 127 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) ist in folgenden Fällen anzunehmen:

1.

bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,

2.

bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,

3.

bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder

4.

bei Zahlungsunfähigkeit.

Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Abkürzung

PRV

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Reiseleistungen sind:

1.

die Beförderung einer Person,

2.

die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken erfolgt,

3.

die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Z 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S 18, und

4.

jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Z 1, 2 oder 3 ist.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn

1.

diese Leistungen von einem Gewerbetreibenden auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

2.

diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,

a)

in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,

b)

zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden,

c)

unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden,

d)

nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Gewerbetreibende dem Reisenden das Recht einräumt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder

e)

dem Reisenden von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren vertraglich zugesagt werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit zumindest einem der letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

(3) Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Abs. 1 Z 4 kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen

1.

keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oder

2.

erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ausgewählt und erworben werden.

(4) Pauschalreisevertrag bezeichnet einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Reisenden geschlossenen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(5) Beginn der Pauschalreise ist jener Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt.

(6) Verbundene Reiseleistungen sind mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die einem Reisenden in separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, vertraglich zugesagt werden, wenn ein Gewerbetreibender dafür Folgendes vermittelt:

1.

anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder

2.

in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.

Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Abs. 1 Z 4 vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.

(7) Reisender ist jede Person, die einen den Abschnitten 2 bis 4 dieser Verordnung unterliegenden Vertrag schließt oder die aufgrund eines solchen Vertrags zu einer Reise berechtigt ist.

(8) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Verordnung umfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihren gewerblichen, geschäftlichen handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt.

(9) Reiseveranstalter ist ein Gewerbetreibender, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Gewerbetreibender, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Abs. 2 Z 2 lit. e die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.

(10) Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedener Gewerbetreibender, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.

(11) Als Niederlassung eines Unternehmers gilt eine Niederlassung im Sinne des Art. 4 Z 5 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S 36.

(12) Vertriebsstellen sind

1.

alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind,

2.

Einzelhandels-Websites oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn diese den Reisenden als einheitliche Plattform dargeboten werden, sowie

3.

Telefondienste.

(13) Rückbeförderung ist die Bewerkstelligung der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.

(14) Abwickler ist eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder des Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat; zu diesen Veranlassungen zählt die allenfalls notwendige Organisation von Unterkünften vor der Rückbeförderung. Veranlasst der Abwickler die Fortsetzung der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistung, so ist der Abwickler die für die Organisation der Fortsetzung zuständige Stelle.

(15) Spitzenmonat ist jener Monat eines Kalenderjahres, in dem der höchste Monatsumsatz erzielt wird.

Abkürzung

PRV

2.

Abschnitt

Abdeckung des Risikos

Allgemeines

§ 3. (1) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass dem Reisenden

1.

die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt,

2.

die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Fall der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, und

3.

gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung

erstattet werden.

(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt eines der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist. Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen werden.

(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

1.

durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder

2.

durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder

3.

durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.

(4) Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Reiseleistungsausübungsberechtigten entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 4 und 5 übernommene Kundengelder umfasst.

(5) Die Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.

(6) Buchungsbestätigungen haben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Fundstelle der öffentlichen Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) im Internet, eine Information, dass unter dieser Abfrage Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung zur Verfügung stehen, sowie die der Reiseleistungsausübungsberechtigung zugeordnete GISA-Zahl zu enthalten.

Abkürzung

PRV

Höhe der Versicherungssumme

§ 4. (1) Für die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat

1.

mindestens 13 000 Euro oder

2.

mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder

3.

mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,

zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.

(Anm.: Letzter Satz tritt mit 1.10.2018 in Kraft.)

(2) Reiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) Umsatzdaten für

1.

das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen;

2.

die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Abs. 1 die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.

(3) Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder für die kommenden 24 Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) zu erfolgen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

(5) Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.

(6) Die sich auf Grund einer Erstmeldung oder einer Folgemeldung ergebende Mindestversicherungssumme darf bis zur nächsten Folgemeldung nicht unterschritten werden.

(7) Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen.

Abkürzung

PRV

Höhe der Versicherungssumme

§ 4. (1) Für die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat

1.

mindestens 13 000 Euro oder

2.

mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder

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