Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 27. Juni 1946, betreffend die Feststellung des Tages, an dem die einzelnen Bundesländer und die Stadt Wien befreit wurden (Befreiungstag).BGBl. Nr. 89/1946
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Bundesgesetzes vom 6. März 1946, B. G. Bl. Nr. 79, über die Einstellung von Strafverfahren, die Nachsicht von Strafen und die Tilgung von Verurteilungen aus Anlaß der Befreiung Österreichs (Befreiungsamnestie) wird verordnet:
Im Sinne der §§ 1 bis 5 und 12 der Befreiungsamnestie hat als Tag der Befreiung der einzelnen Bundesländer und der Stadt Wien zu gelten:
1.
für die Stadt Wien der 13. April 1945,
2.
für alle übrigen Bundesländer der 9. Mai 1945.
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