Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2018-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Albanisch, Deutsch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. September 2018 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 32 Abs. 2 mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Republik Albanien,

im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt, haben von dem Wunsche geleitet die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, folgendes Abkommen vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2.

„zuständige Behörde“

für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Albanien den oder die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;

3.

„Träger“

die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4.

„zuständige Träger“

den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;

5.

„Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6.

„Aufenthaltsort“

den Ort des vorübergehenden Aufenthaltes;

7.

„Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;

8.

„Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

9.

„Geldleistung“

eine Pension oder eine andere Geldleistung, einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Erhöhungsbeträge sowie Kapitalabfindungen im Sinne der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften; in Bezug auf die Republik Österreich mit Ausnahme des Rehabilitationsgeldes.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung,

b)

die Unfallversicherung,

c)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

2.

auf die albanischen Rechtsvorschriften über

a)

die soziale Pflichtversicherung für Pensionen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Mutterschaft und Krankheiten,

b)

nur hinsichtlich des Abschnittes II, die Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

1.

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

2.

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich:

a)

Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;

b)

Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 und des Protokolls 2 vom 31. Jänner 1967 hiezu, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;

c)

Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen 3 , die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;

d)

jede andere Person, die ein Familienangehöriger oder Hinterbliebener ist und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, soweit sie ihre Rechte von einer in diesem Absatz bezeichneten Person ableitet.

(2) In Bezug auf die Republik Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels bei der Anwendung dieses Abkommens auch für Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt.

(3) In Bezug auf die Republik Österreich berühren die Absätze 1 und 2 nicht

a)

die Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten;

c)

die Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der Republik Österreich in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Einrichtung beschäftigten Personen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für albanische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.

Artikel 5

Leistungsexport

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.

(2) Absatz 1 bezieht sich

a)

für die Republik Österreich nicht auf die Ausgleichszulage und nicht auf Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

b)

für die Republik Albanien nicht auf die Ausgleichszulage auf Grund des Wohnortes nach den albanischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 des Abkommens nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Würde eine Person, die in einem Vertragsstaat wohnt, auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit den daraus erzielten Einkünften gleichzeitig der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.

Artikel 7

Entsendete Personen

Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen

(1) Eine Person, die zur Flug- oder Kabinenbesatzung eines Flugzeuges gehört und von einem Flugunternehmen beschäftigt wird, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere gewöhnlich auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt. Diese Regelung gilt nicht für Personen wie Hafenarbeiter, die im Hafen an Bord gehen und auf dem Schiff Arbeiten verrichten.

(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

Artikel 9

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind.

Artikel 10

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers oder auf Antrag des Selbständigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Erwerbstätigen nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

Geldleistungen

(1) Die Geldleistungen sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 12

Geldleistungen

(1) Die Geldleistungen sind unter Berücksichtigung der nachfolgenden Artikel 13 und 14 vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Zuständigkeit bei Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

(2) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 14

Geldleistung bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Geldleistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Geldleistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so gewährt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Geldleistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistung und der Geldleistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen und andere Geldleistungen der Pensionsversicherung

Artikel 15

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden Versicherungssystem oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

(4) Von einer Person in einem Drittstaat, mit dem der betreffende Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates ebenfalls zu berücksichtigen.

Artikel 16

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.

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