Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 – Patent-ÜG. 1950

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-07-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 51
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Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

I. Wiederinkraftsetzung österreichischer Rechtsvorschriften.

§ 1. (1) Die Bestimmungen des Patentgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, sofern sie nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind, soweit sie auf Patente Bezug haben und nicht bereits im Bundesgesetz vom 19. März 1947, BGBl. Nr. 80, über die Neuordnung der berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentanwalts-Gesetz 1947) in Geltung gesetzt wurden, in der Fassung vom 13. März 1938 am 19. Juli 1947 wieder in Kraft getreten.

(2) Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt mit den in § 3 angeführten Änderungen insbesondere:

1.

Das Patentgesetz, BGBl. Nr. 366 vom Jahre 1925, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 18. April 1928, BGBl. Nr. 116, durch das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1931, BGBl. Nr. 372, durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 114/1936.

2.

Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, BGBl. Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte.

3.

Das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924, BGBl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 330.

4.

Das Bundesgesetz gegen den Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse, BGBl. Nr. 82/1936.

5.

Die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 157, betreffend die Organisation des Patentamtes, in der Fassung der Verordnungen vom 31. Dezember 1913, RGBl. Nr. 269, vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 395, vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 324, abgeändert durch die Verordnungen vom 30. Juni 1928, BGBl. Nr. 170, vom 4. Mai 1931, BGBl. Nr. 132 und BGBl. Nr. 18/1935.

6.

Die Verordnung vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 325, womit die Geschäftsordnung für das Patentamt erlassen wird, abgeändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 19/1935.

7.

Die Verordnung vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 326, über die Erfordernisse von Patentanmeldungen (Anmeldungsverordnung), abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253.

8.

Die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 162, betreffend die gewerbsmäßige Ausübung von Erfindungen, abgeändert durch die Verordnung vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 399.

9.

Die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 163, über die Begünstigung mittelloser Personen und der auf ihren Arbeitslohn beschränkten Arbeiter in Patentangelegenheiten.

10.

Die Verordnung vom 31. Oktober 1921, BGBl. Nr. 607, über die Vorauszahlung der Jahresgebühren für Patente.

11.

Die Verordnung vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 393, über die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereiche des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren.

12.

Die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936.

13.

Die Kundmachung vom 12. Oktober 1925, BGBl. Nr. 387, womit die Geschäftsordnung für den Patentgerichtshof verlautbart wird, ergänzt durch die Kundmachung, BGBl. Nr. 363/1936.

14.

Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1925, BGBl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen.

15.

Die Verordnung vom 23. Februar 1925, BGBl. Nr. 75, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1925, BGBl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen.

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Patent-ÜG. 1950

II. Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 2. (1) Alle sich auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht beziehenden, zwischen 12. März 1938 und 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft getreten.

(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf Patente und Gebrauchsmuster Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:

1.

Die Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 456.

2.

Das Gesetz zur Abänderung des Patentgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 235/1938.

3.

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. II S. 958.

4.

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1862.

5.

Die Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1050.

6.

Die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. II S. 256.

7.

Die Verordnung zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. Oktober 1941, Deutsches RGBl. II S. 372.

8.

Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10. Januar 1942, Deutsches RGBl. II S. 81.

9.

Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 466.

10.

Die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 257.

11.

Die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. II S. 150.

12.

Die Verordnung zur Ausführung zwischenstaatlicher Abkommen auf dem Gebiete des Patentrechts vom 23. Juni 1943, Deutsches RGBl. II S. 252.

13.

Die Verordnung zur Einschränkung von Veröffentlichungen im Patentwesen vom 15. Januar 1944, Deutsches RGBl. II S. 5.

14.

Dritte Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 16. Januar 1945, Deutsches RGBl. II S. 11.

(3) Im Zweifelsfall stellt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Kundmachung fest, ob eine auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht bezughabende Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

II. Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 2. (1) Alle sich auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht beziehenden, zwischen 12. März 1938 und 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft getreten.

(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf Patente und Gebrauchsmuster Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:

1.

Die Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 456.

2.

Das Gesetz zur Abänderung des Patentgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 235/1938.

3.

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. II S. 958.

4.

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1862.

5.

Die Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1050.

6.

Die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. II S. 256.

7.

Die Verordnung zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. Oktober 1941, Deutsches RGBl. II S. 372.

8.

Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10. Januar 1942, Deutsches RGBl. II S. 81.

9.

Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 466.

10.

Die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 257.

11.

Die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. II S. 150.

12.

Die Verordnung zur Ausführung zwischenstaatlicher Abkommen auf dem Gebiete des Patentrechts vom 23. Juni 1943, Deutsches RGBl. II S. 252.

13.

Die Verordnung zur Einschränkung von Veröffentlichungen im Patentwesen vom 15. Januar 1944, Deutsches RGBl. II S. 5.

14.

Dritte Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 16. Januar 1945, Deutsches RGBl. II S. 11.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 1, BGBl. Nr. 210/1951)

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Patent-ÜG. 1950

III. Abänderung von Rechtsvorschriften.

§ 3. Entfällt.

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Patent-ÜG. 1950

IV. Übergangsbestimmungen.

§ 4. (1) Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:

1.

Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (§ 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Patentgesetz), entfällt.

2.

Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar

a)

in § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,

b)

in § 57 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,

c)

im § 85c Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

IV. Übergangsbestimmungen.

§ 4. (1) Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:

1.

Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (§ 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Patentgesetz), entfällt.

2.

Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar

a)

in § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,

b)

in § 57 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,

c)

im § 85c Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

§ 5. Im Österreichischen Patentamt wird ein neues Patentregister angelegt.

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

§ 6. (1) In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:

1.

Patente, die

a)

vom Österreichischen Patentamt,

b)

von der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,

c)

vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die noch beim Österreichischen Patentamt erfolgten,

d)

vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. März 1937 erfolgten,

erteilt wurden.

2.

Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Z. 1 angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.

(2) Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn

a)

die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Abs. 1 Z. 2) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,

b)

das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,

c)

am 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes abgelaufen ist.

(3) Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

§ 6. (1) In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:

1.

Patente, die

a)

vom Österreichischen Patentamt,

b)

von der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,

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