(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Minister, Vorsitzenden des Staatlichen Planungsausschusses der Sozialistischen Republik Vietnam

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-05-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Das gegenständliche Übereinkommen ist gemäß seinem Art. IV am 26. Mai 1995 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und der Minister, Vorsitzender des Staatlichen Planungsausschusses der Sozialistischen Republik Vietnam, nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet;

in Bestätigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern und ihren Völkern;

im festen Wunsche, diese Beziehungen zu intensivieren, den bilateralen Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern;

haben vereinbart, eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu den folgenden Bedingungen einzurichten:

Artikel I

ZIEL DER ARBEITSGRUPPE

Die Vertragsparteien bemühen sich, ein gutes Verhältnis und besseres Verständnis zwischen den Handels- und Wirtschaftsbereichen in Österreich und Vietnam zu pflegen, und fördern entsprechend den jeweiligen geltenden Regeln und relevanten Bestimmungen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in diesen Bereichen. Die Arbeitsgruppe sucht nach und definiert Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erweitert werden sollte, gibt Empfehlungen diesbezüglich ab und überprüft deren Umsetzung.

Artikel II

ORGANISATION DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern, die von den jeweiligen Vertragsparteien vor der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe bestellt werden.

Experten und Berater aus dem privaten wie öffentlichen Bereich können auf Wunsch der jeweiligen Seite beigezogen werden, um an der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe teilzunehmen. Wenn es als notwendig erachtet wird, kann die Gemeinsame Arbeitsgruppe auch spezialisierte Unterarbeitsgruppen ernennen, um die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen zu behandeln. Die Unterarbeitsgruppen erstatten der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bericht.

Artikel III

SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

Artikel IV

GÜLTIGKEIT DES ÜBEREINKOMMENS

Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, der danach automatisch für ähnliche Zeiträume verlängerbar ist, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes schriftlich der anderen Mitteilung von ihrer Absicht, das Übereinkommen zu beendigen, macht.

Geschehen zu Hanoi am 27. März 1995 in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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