(Übersetzung) Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die gemäß Art. 30 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Noten wurden am 27. September 2018 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 27. Oktober 2018 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Japan,
von dem Wunsche geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, ohne dadurch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Entlastungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind),
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person gelten. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „steuerlich transparent“ Verhältnisse, in denen Einkünfte eines Rechtsträgers oder Gebildes oder Teile davon nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats nicht auf Ebene des Rechtsträgers oder Gebildes besteuert werden, sondern auf Ebene der Personen, die einen Anteil an dem Rechtsträger oder Gebilde besitzen, als wären diese Einkünfte oder Teile davon von diesen Personen zum Zeitpunkt, in dem diese Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, unmittelbar bezogen worden, unabhängig davon, ob diese Einkünfte oder Teile davon von diesem Rechtsträger oder Gebilde an diese Personen ausgeschüttet werden.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung seiner ansässigen Personen durch einen Vertragsstaat, sofern es sich nicht um die Vorteile handelt, die nach den Artikeln 9, 18, 19, 23, 24, 25 und 28 gewährt werden.
ARTIKEL 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
in Österreich:
die Einkommensteuer und
ii) die Körperschaftsteuer
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
in Japan:
die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
iii) die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,
iv) die kommunale Körperschaftsteuer und
die kommunalen Einwohnersteuern
(im Folgenden als „japanische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
ARTIKEL 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
bedeutet der Ausdruck „Japan“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet Japans einschließlich seines Küstenmeers, in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt, sowie das gesamte Gebiet außerhalb seines Küstenmeers einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, über das Japan nach dem Völkerrecht Hoheitsrechte ausübt und in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt;
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Japan;
umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter und
ii) in Japan: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaats besitzt; und
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; und
bedeutet der Ausdruck „Pensionsfonds“ eine Person,
die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden ist,
ii) die hauptsächlich betrieben wird, um Ruhegehälter, Ruhegehaltsansprüche oder ähnliche Leistungen zu verwalten oder bereitzustellen oder um Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer Personen zu erzielen, die hauptsächlich betrieben werden, um Ruhegehälter, Ruhegehaltsansprüche oder ähnliche Leistungen zu verwalten oder bereitzustellen, und
iii) die in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Einkünfte, die aus den in Ziffer ii beschriebenen Tätigkeiten bezogen werden, von der Besteuerung ausgenommen ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Vertragsstaat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaates hat.
ARTIKEL 4
ANSÄSSIGE PERSON
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Hauptverwaltung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Vertragsstaat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Vertragsstaat steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Hauptverwaltung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger maßgeblicher Faktoren im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt. Ohne ein solches Einvernehmen hat diese Person keinen Anspruch auf die im Abkommen vorgesehenen Steuerentlastungen oder -befreiungen.
ARTIKEL 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; oder
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Absatz 4 gilt nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe oder ein eng verbundenes Unternehmen am selben Ort oder an einem anderen Ort im selben Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt und
dieser oder der andere Ort für das Unternehmen oder das eng verbundene Unternehmen eine Betriebstätte nach diesem Artikel darstellt oder
die sich aus den von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Tätigkeiten ergebende Gesamttätigkeit weder vorbereitender Art ist noch eine Hilfstätigkeit darstellt,
vorausgesetzt, dass die von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzen und Teil eines zusammengehörigen Geschäftsbetriebes sind.
(6) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig und schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder leistet gewöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Verträgen, die routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es sich dabei um Verträge
im Namen des Unternehmens oder
zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechts für Vermögen, das diesem Unternehmen gehört beziehungsweise für das es das Nutzungsrecht besitzt, oder
zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen,
so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 7, so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach Absatz 4 nicht zu einer Betriebstätte machten.
(7) Absatz 6 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erstgenannten Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit für das Unternehmen tätig ist. Ist eine Person jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem oder denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses oder diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
(8) Im Sinne dieses Artikels ist eine Person mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn sie den maßgeblichen Gesamtumständen zufolge das Unternehmen beherrscht oder von dem Unternehmen beherrscht wird oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) hält oder wenn eine andere Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an der Person und dem Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) hält.
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